Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besttzer.  99

F8.  54—58  in  Ansehung  des  dritten  Besitzers.
Nun  ist  in  Hinsicht  der  Forderung  allerdings  bestimmt,
daß  auch  der  dritte  Besitzer  für  die  Zinsen  des  laufenden
  und  unmittelbar  vorhergegangenen  Jahres  mit
dem  Hypothekenobjekte  hafte,  allein  in  Ansehung  des
dritten  Besitzers  ist  nirgends  bestimmt,  daß  gegen  ihn
nach  §.  52  deb  Hyp.Ges.  verfahren  werden  dürfe,  eine
Bestimmung,  die  das  Gesetz  gewiß  getroffen  hätte,
wenn  es  dieselbe  gewollt  hätte,  und  gerade  aus  der
Stellung  der  einzelnen  §§.,  wonach  zuerst  von  dem
Schuldner,  dann  von  dem  privilegirten  Verfahren,
das  dem  Gläubiger  gegen  diesen  zusteht,  und  dann
erst  von  dem  dritten  Besitzer  gesprochen  wird,
muß  gefolgert  werden,  daß  es  nicht  in  der  Tendenz
des  Gesetzes  lag,  dieses  Verfahren  auch  gegen  den
dritten  Besitzer  zu  gestatten.

Der  §.  49  des  Hypothekengesetzes  räumt  dem
Hypothekgläubiger  das  Recht  ein,  den  Schuldner
aus  dem  Rechtsgeschäfte,  wofür  die  Hypothek  erworben
  wurde,  persönlich  zu  belangen  oder  die  dingliche
Klage  mit  der  persönlichen  zu  verbinden  oder  die
dingliche  Klage  gleich  allein  anzustellen.  Aus  der
Zusammenstellung  dieser  Alternativen  geht  mit  Evidenz
  hervor,  daß  hiebei  dem  Gesetzgeber  nur  der
Fall  vor  Augen  schwebte,  daß  Schuldner  und

esitzer  des  Hypothekenobjekts  identisch
sind,  weil  die  beiden  ersten  Alternativen  gegen  den
dritten  Besitzer  nicht  Platz  greifen  können  und  die
Haftbarkeit  des  dritten  Besitzers  besonders  bestimmt
ist.  Ganz  dieselbe  Auffassung  liegt  aber  auch  dem
§.  52  des  Hyp.Ges.  zu  Grunde.

Dafür  spricht  vor  Allem  die  Ausdehnung,  welche
der  Hypothekenzinsklage  gegeben  wurde.  Dieselbe
erstreckt  sich  auf  die  Zinsen  der  letzten  zwel  Jahre  mit
Ausschluß  des  laufenden  Zinsjahres  oder  Zinstermins
  (wenn  dieser  ein  kürzerer,  z.  B.  ein  halbjähriger

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