100  H5P  ypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besitzer.

ist);  bezüglich  der  Zinsrate  aus  diesem  laufenden
Zinstermin  findet  sie  nicht  statt  5);

Der  dritte  Besitzer  haftet  aber  mit  dem  Hypothekenobjekte
  nicht  für  die  Zinsen  aus  diesem  ganzen
Zeitraum,  sondern,  wie  erwähnt  nur  für  die  des
laufenden  und  unmittelbar  vorhergegangenen  Jahres.
Aus  dieser  Ausdehnung  der  Hypothekenzinsklage  geht
hervor,  daß  das  Gesetz  hiebei  an  den  dritten  Besitzer
gar  nicht  dachte,  weil  es  sonst  nicht  eine  Bestimmung
hätte  treffen  können,  die  für  diesen  gar  nicht  passend  ist.

Dafür  spricht  weiter,  daß  der  Schuldner  zur
Zahlung  bei  Vermeidung  der  Exekution  aufgefordert
wird.  Es  ist  hier  nicht  gerade  ausgesprochen,  daß  die
Exekution  an  dem  Hypothekenobjekte  statt  finden  müsse,
was  allein  gerechtfertigt  sein  kann,  wenn  der  dritte
Besitzer  der  Beklagte  ist,  sondern  das  Gesetz  hat  dem
Kläger  die  Wahl  des  Exekutionsobjektes  überlassen,
also  auch  hier  die  oben  erwähnte  Alternative  im
Sinne  gehabt,  d.  h.  sich  den  Schuldner  und  Besitzer
identisch  vorgestellt,  weil  die  Exekution  in  ein  anderes
als  daß  Hypothekenobjekt  nur  bei  der  persönlichen
Klage  statt  finden  kann.

Dafür  spricht  ferner  die  Bestimmung,  daß  der
Schuldner  mit  keiner  Einrede  gehört  werden  darf,  die
er  nicht  auf  der  Stelle  durch  Urkunden  beweisen  kann.
Diese  Strenge  ist,  vom  legislativen  Standpunkte  aus
betrachtet,  nur  dem  Schuldner  gegenüber  gerechtfertigt,
nicht  auch  dem  dritten  Besitzer  gegenüber.  Diesem,
der  oft  entfernt  von  dem  Schuldner  und  resp.  früheren
Besitzer  wohnt,  kann  nicht  zugemuthet  werden,  binnen
der  so  kurz  gestatteten  Frist  Einreden  und  deren  Beweismittel,
  die  er  selbst  nicht  kennt,  bei  dem  früheren

2)  Gönner  a.  a.  O.  S.  432.  A.  M.  Arnold  a.  a.
O.  Anm.  2.