Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besiter.  101

Besitzer  zu  erholen;  eine  Verlängerung  der  Frist  zum
Vorbringen  von  Einreden,  für  welche  überhaupt  gar
keine  Frist  vorgestreckt  wurde,  kann  aber  wohl  nicht
gegeben  werden  ).

Dafür  spricht  endlich  der  Schlußsatz  des  §.  52
des  Hyp.Ges.,  daß  es  bezüglich  älterer  Rückstände
bei  den  Vorschriften  der  Progehordnung  bleibe.  Für
solche  ältere  Rückstände  an  Zinsen  haftet  der  dritte
Besitzer  nie  5).

Es  ist  also  nicht  nur  nach  dem  Wortlaute,  sondern
  auch  nach  dem  Juhalte  des  §.  52  des  Hyp.Ges.
nur  von  dem  Schuldner,  der  zugleich  Besitzer  ist,  die
Rede,  und  da  der  Hypothekenzinsklage  nicht
auch,  wie  dieß  bei  der  Hypothekklage  der  Fall
ist,  gegen  den  dritten  Besitzer  erwähnt  wird,
wird  sich  eine  extensive  Interpretation  für  die  Zulässigkeit
  der  Hypothekzinsklage  gegenletzteren
kaum  rechtfertigen  lassen.

Der  §.  58  des  Hypothekengesetzes  spricht  von
den  Regreßansprüchen  des  dritten  Besitzers,  wenn  er
durch  die  dingliche  Hypothekklage  aus  dem  Besite
  des  Gutes  gekommen  ist.

Nirgends  wird  aber  von  den  Regreßansprüchen
des  dritten  Besitzers  gesprochen,  wenn  er  durch  die
dingliche  Hypothekzinsklage  aus  dem  Besitze
gekommen  ist,  welcher  Fall  bei  ihrer  Zulässigkeit  ge-*)

  Der  Beklagte  kann  wohl,  statt  Zahlung  zu  leisten,
wie  im  unbedingten  Mandatsprozesse  Einreden  vorbringen,
  es  müssen  ihm  aber  doch  solche  vor  der
Exekution  schon  zu  Gebote  stehen,  er  muß  sie  kennen,
ehe  die  Frist  abläuft  und  die  Exekution  vollzogen
wird.  So  kann  er  z.  B.  nicht  wissen,  ob  der
Schuldner,  resp.  frühere  Besitzer  schon  Zahlung  geleistet
  hat  oder  nicht.

Abgesehen  natürlich  hier  wie  auch  sonst  von  der
Uebernahme  der  Verbindlichkeiten  des  Schuldners
als  eigene  Schuld.

d
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