104  Spvothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Befitzer.

jahres  erstrecken,  so  würde  man  zu  der  Anomalie
kommen,  daß  der  Hypothekgläubiger  den  alle  acht.
oder  vierzehn  Tage  oder  alle  Monate  rc.  verfallenen
Zins  immer  besonders  mit  der  Hypothekenzinsklage
einklagen  könnte;  der  dritte  redliche  Besitzer  wäre
also  viel  schlimmer  daran,  als  der  Schuldner  und
resp.  frühere  Besitzer  des  Hypothekenobjektes.  —
Verschieden  von  der  hier  erörterten  Frage,  die
nur  den  Fall  vor  Augen  hat,  daß  der  Zins  verfallen
war,  ehe  das  Hypothekenobjekt  in  den  Besitz  eines
neuen  Erwerbers  kam,  ist  die  Frage  von  der  Haftung
  des  neuen  Erwerbers  für  die  während  seines
Besitzes  verfallenen  Zinsen.  Denn  wenn  er  auch
aus  der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  nicht
entnehmen  kann,  daß  aus  der  Zeit  vor  seinem  Erwerbe
  Zinsen  rückständig  sind,  so  muß  er  doch  hieraus
  ersehen,  daß  auf  dem  erworbenen  Immobile
verzinsliche  Hypothekkapitalien  haften.  Die  während
  seines  Besitzes  verfallenden  Zinsen  erscheinen
daher  als  seine  eigene  Schuld  10);  für  diese
Zinsen  kann  er  also  gerade  wie  der  frühere  Besitzer
und  ursprüngliche  Schuldner  mit  der  Hypothekenzinsklage
  belangt  werden.  Kleiner.
Nachschrift  des  Herausßgebers.  Im
Komment.  ü.  d.  GO.  handelt  es  sich  nicht  von  dem
civilrechtlichen  Umfange  der  Zinsenforderung,
sondern  nur  von  dem  prozeßrechtlichen  Umfange
der  im  §.  52  des  Hyp.  Ges.  bestimmten  Art  des
Verfahrens.  Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  die
Gränzen  der  civilrechtlichen  Haftung,  wie
überhaupt  die  Einklagungs-Befugnisse,  so  auch  die
Geltendmachung  in  einer  günstigeren  Art  des  Verfahrens
  begränzen.  Indessen  erscheint  ein  Zusatz

des  laufenden  Jahres  ausschließt  und  sie  doch  in
dieser  Richtung  gegen  den  dritten  Besitzer  zuläßt.
10)  Gönner  a.  a.  O.  S.  448.