Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besitzer.  105
zu  der  betreffenden  Stelle  des  Kommentars  (Aufl.  II.
Bd.  II.  S.  75  Nr.  3.):

„so  weit  derselbe  (vgl.  §.  42  des  HG.)
für  die  Zinsen  der  Hypothekforderung  haftet“
immerhin  als  angemessen.

In  der  Hauptsache  ist  die  scharfe  und  gründliche
  Kritik,  welcher  die  im  Kommentar  adoptirte
Ansicht  in  vorstehendem  Aufsatze  unterzogen  wird,
wohl  geeignet,  Zweifel  über  die  Richtigkeit  derselben
  zu  erwecken.  Insbesondere  hat  die  Annahme
des  Verfassers,  daß  bei  Abfassung  des  §.  52  an
den  dritten  Besitzer  nicht  gedacht  worden,  sehr  gewichtvolle
  Gründe  für  sich.  Aber  aus  dem  Umstande,
daß  die  Frage  der  Erstreckung  auf  den  dritten  Besitzer
  dem  Gesetzgeber  nicht  vorgeschwebt  haben  mag,
läßt  sich  nicht  auf  dessen  Intention  schließen,  das
eigenthümliche  Verfahren  des  §.  52  gegen  den  dritten
  Besitzer  nicht  eintreten  zu  lassen.  Mit  dem
§.  49  des  HG.  beginnt  eine  auch  den  §.  52  umfassende
  Unterabtheilung,  zu  Normen  über  die  Wirkungen
  der  Hypothek  in  Ansehung  des  Gläubigers
  bestimmt.  Diese  Unterabtheilung  hat  es  mit

orschriften  darüber  zu  thun,  welche  Rechtsverfolgungsmittel
  und  Wege  dem  Gläubiger  zufolge  der
erworbenen  Hypothek  zu  Gebote  stehen,  ohne  daß
die  Beantwortung  der  Frage,  ob  und  wiefern  er
sich  dieser  Mittel  und  Wege  nur  gegen  den  Schuldner
  oder  auch  gegen  den  dritten  Besitzer  der  Hypotheksache
  bedienen  könne,  im  Bereiche  der  nächsten
Aufgabe  lag.  Eben  deswegen  ist  dem  Umstande,
daß  in  §.  52  nur  auf  den  gewöhnlichen,  der  Erwägung
  sich  zunächst  darbietenden  Fall  der  Verklaung
  des  Schuldners  Bezug  genommen  wurde,
eine  ausschließende  Bedentung  beizumessen.  Hätte
der  Gesetzgeber  die  Bestimmungen  des  §.  52  in
ihrer  Wirkung  auf  die  Richtung  gegen  den  Schuldner
  zu  beschränken  beabsichtigt,  so  würde  er  ihnen