106  Pypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Befitzer.

wohl  einen  Platz  in  der  dritten  Unterabtheilung  (von
den  Wirkungen  der  Hypothek  in  Ausehung  des
Schuldners)  gegeben  haben;  etwa  nach  dem  ersten
  Absatze  des  §.  46,  indem  die  Beschränkung
im  Gebrauche  der  dem  Schuldner  etwa  zustehenden
Einreden  eine  wesentliche  Eigenschaft  der  im  §.  52
eingeführten  Hypothekzinsklage  bildet.  Die  fünfte
Unterabtheilung  (Wirkungen  der  Hypothek  in  Ansehung
  des  dritten  Besitzers)  steht  in  einem
Gegensatzverhältnisse,  wohl  zur  dritten,  nicht  aber
zur  vierten  Unterabthellung  (in  Ansehung  des  Gläubigers),
  so  daß  sich  die  Bestimmungen  dieser
vierten  gleichmäßig  auf  den  Inhalt  der  dritten  wie
der  fünften  beziehen  lassen,  ohne  daß  dafür  besondere
  Hinweisungen  auf  die  einzelnen  Leu  vorliegen
müßten.  Allerdings  passen  einige  Bestandtheile  des
§.  52  nicht  auf  den  dritten  Besitzer;  aber  dieser
Umstand  bestätigt  nur  die  Annahme,  daß  man  bei
Abfassung  des  §.  52  die  besondere  Lage  des  dritten
Besitzers  nicht  vor  Augen  gehabt  und  nicht  in  Erwägung
  gezogen  habe.  Eben  so  wenig  hat  der  Gesetzgeber
  bei  Abfassung  der  Schlußstelle  des  (gleichfalls
  zur  vierten  Unterabtheilung  gehörigen)  S.  53
den  Gegensatz  von  Schuldner  und  drittem  Besitzer
vor  Augen  gehabt.  Gleichwohl  wird  Niemand  behaupten
  wollen,  daß  die  Worte:

„Jedoch  kann  der  Schuldner  den  Pfandinhaber,
  ohne  Zuziehung  des  Verpfänders,
nicht  bezahlen“

auf  den  dritten  Besitzer  keine  Anwendung  finden,
und  dieser  (zur  Freimachung  seines  neuerworbenen
Besitzthums)  den  Pfandinhaber  ohne  Zuziehung
des  Verpfänders  bezahlen  könne.  Man  erkennt  aus
der  Vergleichung  dieser  Gesetzstelle,  daß  ein  den
dritten  Besitzer  nicht  ausschließender  Gebrauch  des
Wortes  „Schuldner“  unserem  Gesetzgeber  wohl  zuzutrauen
  ist.  Dafür,  daß  die  Richtung  gegen  den