Hypothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Besitzer.  107

dritten  Besitzer  nicht  ausgeschlossen  werden  wollte,
mag  allerdings  Gönner's  Meinungsäußerung  zur
Gewähr  dienen,  wenn  man  auch  guten  Grund  haben
  mag,  diesen  Kommentator  als  Bürgen  für  die
positive  Annahme,  daß  die  Erstreckung  auf  den  dritten
  Besitzer  speziell  beabsichtigt  war,  nicht  gelten  zu
lassen.  Der  Erstreckung  steht  jedenfalls  (was  für
den  Standpunkt  der  analogen  Anwendung  von  Gewicht)
  auch  die  ratio  juris  zur  Seite;  diese  ist  immer
  darauf  gerichtet,  dem  Berechtigten  so  sicher  und
rasch,  als  möglich,  zum  Genusse  seines  Rechtes  zu
verhelfen.

Diese  Gründe  sprechen  für  die  im  Kommentar
  adoptirte  Meinung.  Eine  Entscheidung  der  sehr
zweifelhaften  Frage  im  Wege  der  Gesetzgebung  oder
durch  die  Autorität  eines  oberstrichterlichen  Plenarbeschlusses
  wäre  zu  wünschen.

In  den  Motiven  eines  Erk.  v.  23.  Nov.  1855
(Reg.  Nr.  1503  5/86)  hat  sich  der  oberste,  Gerichtshof,
  wie  folgt,  ausgesprochen:

„So  wenig  der  ursprüngliche  Schuldner  und
frühere  Besitzer  des  Hypothekenobjekts  sich  gegen  den
Anspruch  auf  sofortige  Entrichtung  der  nach  §.  52
des  Hypothekengesetzes  bevorzugten  Zinsen  dadurch
allein  schützen  kann,  daß  er  Einwendungen  gegen
  die  Kapitalforderung  erhebt,  eben  so  wenig
kann  dies  ein  späterer  Besitzer,  eben  weil  in  diesem
zur  Aufrechthaltung  und  Befestigung  des  Kredits
eingeführten  beschleunigten  Verfahren  nur  sofort  liquidirliche
  Einreden  gegen  den  Rechtsbestand  der
Forderung,  hinsichtlich  des  Kapitals  sowohl  als  der
Zinsen,  Berücksichtigung  finden  können.

Der  eventuelle  Antrag,  die  Zinszahlung  auf
die  Zeit  vom  24.  Dez.  1852  an  zu  beschränken,
stützt  sich  auf  S.  42  des  Hypothekengesetzes,  wornach
  sich  die  Hypothek  nur  auf  die  Zinsen  des  laufenden
  und  des  unmittelbar  vorhergegangenen  Jah-