108  Pppothekenzinsklage  gegen  den  dritten  Westtzer.

res  erstreckt,  dann  auf  8.  43,  wonach  wegen  weiterer
  Rückstände  an  bedungenen  Zinsen  gegen  den
dritten  Besitzer  das  dingliche  Recht  auf  die  hypothezirte
  Sache  nicht  geltend  gemacht  werden  kann.
Dies  ist  nun  allerdings  richtig;  allein  in  demselben
§.  43  ist  auch  weiter  bestimmt,  daß  wegen  dieser
weiter  rückständigen  Zinsen  durch  besondere  Eintragung
  eine  eigene  Hypothek  erworben  werden  kann,
deren  Wirksamkeit  gegen  dritte  Besitzer  der  Sache
von  der  Zeit  ihrer  Eintragung  anfängt;  und  diese
besondere  Hypothek  ist  im  vorliegenden  Falle  vom
Gläubiger  dadurch  erworben  worden,  daß  er  spezielle
Zinsenkaution  in  einem  dessen  gegenwärtige  Zinsenforderung
  erreichenden  Betrage  hat  eintragen  lassen.
Diese  Thatsache  ist  beklagterseits  nicht  bestritten;
dagegen  wird  behauptet,  die  Kaution  sei  nur  Sicherungsmittel
  für  die  privilegirten  zweijährigen  Zinsen,
  wenn  nicht  der  Eintrag  auf  einen  bestimmten
  Betrag  ilterer  Zinsrückstände  erfolge.  Eine
solche  Behauptung  ist  aber  im  Gesetze  nicht  begründet;
  auf  die  Zinsen  des  laufenden  und  des  unmittelbar
  vorhergehenden  Jahres  erstreckt  sich  die  Hypothek
  schon  dem  Gesetze  nach,  dieselben  bedürfen
daher  keiner  besonderen  Sicherung;  die  Behauptung
aber,  daß  die  durch  Eintragung  einer  Kaution  11)  für
weitere  Zinsen  erlangte  Hypothek  wirkungslos  sei,
wenn  sie  in  höherem  Betrage  stattgefunden  als  zur
Deckung  der  Zinsen  auf  zwei  Jahre,  ausschließlich
des  laufenden,  erforderlich,  ist  von  der  Art,  daß
eine  ernstliche  Widerlegung  als  offenbar  überflüssig
erscheint.“

11)  Dieser  Ausdruck  ist  hier  gebraucht  im  Gegensatze
eines  Eintrags  zur  Sicherung  bestimmter  Zinsrückstände
  von  angegebenem  Betrage.