Mithut.  Eidesleistung  bei  Streitgenossen.  109

Mittheilungen  aus  der  Praris.

Mithut  auf  einer  Gemeindemarkung,  dem  Weideberechtigten
gegenüber.  Eidesleistung  durch  Einige  aus  einer  größeren
Anzahl  von  Streitgenossen.

Vel.  Bd.  X  S.  26;  Bd.  XI  S.  155;  Bd.  XIII  S.  384,  308;
«  «  Bd.XVlS-92;"Bd.XlXS.77.

Es  handelte  sich  in  einem  Rechtsstreite  von
der  Mithut  auf  der  Markung  G.,  welche  der  größere
Theil  der  dortigen  Grundeigenthümer  dem  Weideberechtigten
  gegenüber  in  Anspruch  nahm.  Von  Seite
der  Kläger  sollte  ein  Haupteid  geschworen  werden.
In  dieser  Beziehung  wurde  darüber  gestritten,  ob
alle  klägerische  Streitgenossen  zu  schwören  schuldig
seien,  oder  ob  die  Eidesleistung  durch  Einige  derselben
  genüge.  Hierüber  sagen  die  Motive  der  oberstrichterlichen
  Entscheidung:

Allerdings  kann  im  Falle  der  Theilbarkeit  des
Streitgegenstandes  die  Ableistung  des  Eides  nur  von
Einem  oder  Einigen  der  Streitgenossen  den  übrigen
nichts  nützen,  und  die  Verweigerung  desselben  von
Seite  der  Andern  Denjenigen,  welche  schwören,  auch
nicht  präjudiziren.  Denn  es  streitet  hier  jeder  der
Konsorten  für  seinen  Antheil,  und  die  zugelassene
Klagenhäufung  begründet  die  Folgerung  nicht,  daß
die  Ableistung  des  Eides  von  Seite  des  Einen  den
Andern  zu  gut  komme.  Bei  der  Untheilbarkeit  des
rechtlichen  Interesse  jedes  Streitgenossen  an  dem
Streitobjekt,  und  dem  auf  das  ganze  Rechtsverhältniß
  gerichteten  Zweck  der  Klage  für  jeden  Einzelnen
  dagegen  muß  der  Deferent  in  Ansehung  des
Eanzen  unterliegen,  wenn  auch  nur  ein  und  der
andere  der  Streitgenossen  durch  Ableistung  des  Eldes
  den  Sieg  erringt.  Wenn  auch  nicht  von  Allen
geschworen,  erstreckt  sich  der  Eid  doch  immer  auf  das
ganze  Rechtsverhältniß,