410  Mithut.  Eidesleistung  bei  Streitgenossen.

fr.  28  pr.  §S.  3  de  jurejur.  (12,  2),
und  aus  diesem  Grunde  kann  dem  Deferenten  das
Recht  nicht  eingeräumt  werden,  die  das  ganze  Rechtsverhältniß
  erfassende  Wirkung  des  Eides  davon  abhängig
  zu  machen,  daß  jeder  einzelne  Streitgenosse
denselben  ableiste.

Die  Behauptung  der  Revidentin  nun,  daß
vorliegend  jeder  der  klägerischen  Konsorten  nur  wegen
seines  Grundstücks  klagend  aufgetreten  sei,  ist  unrichtig.
  Denn  die  Klage  bestreitet  wörtlich.  .  .  das
qusschließende  Schafhutrecht  der  Beklagten  auf  der
Goßmannsdorfer  Markung.  Auch  das  Petitum  der
Klage  geht  dahin,  daß  erkannt  werde,  es  stehe  der
Beklagten.  .  .  ..  das  ausschließende  Hutrecht  auf
Goßmannsdorfer  Markung  nicht  zu.  Eben  so  wird
sich  in  der  Exzeption  für  ..  .  ...  die  Ausschließlichkeit
des  fraglichen  Rechts  auf  den  Umstand  gestützt,  daß
die  Goßmannsdorfer  Ortsnachbarn  vor  40  Jahren
das  Mithüten  auf  den  fraglichen  Distrikten  der  Markung
  unternommen,  der  Goßmannzsdorfer  Schäfer
sich  aber  mit  seinen  Schafen  auf  sofortige  Protesta-(tion
  des  gutöherrlichen  Schäfers  entfernt,  daß  sodann
  auch  der  gutsherrliche  Beamte  bei  der  Gemeinde
Goßmannsdorf  und  den  dortigen  Einwohnern  eine
schriftliche  Protestation  eingelegt,  und  daß  die  Goßmannsdorfer
  sich  dabei  beruhigt  hätten.  Auch  wurde
früher  der  Einwand  des  Mangels  der  legit.  ad  causam
  act.  eben  deßwegen  verworfen,  weil  es  sich  um
eine  Markungsangelegenheit  handle.  Aus  den
Verhandlungen  ergibt  sich  also,  daß  nicht  das  Hutrecht
  auf  dem  einzelnen  Grundstück  jedes  einzelnen
Klägers  den  Streitgegenstand  ausmacht,  sondern  daß
es  sich  von  der  Goßmannsdorfer  Markung  als  dem
bracclium  serviens  handelt,  von  dem  Rechte  der
Mithut,  welches  für  die  Ortsnachbarn  aus  dem  Gemeinde=
  und  Markungsverbande  —  jure  communitatis
  —  sich  ableitet  und  auf  einer  gegenseitigen  Weide-