Nekrolog.  411

servitut  unter  den  grundbesitzenden  Ortsnachbarn  beruht,
  indem  das  Grundstück  jedes  Einzelnen  als  Theil
der  Markung  zugleich  ein  herrschendes  und  ein  dienendes
  Gut  ist.  Dieses  Rechtsverhältniß  ist  vorliegend
in  Frage,  weil  die  Beklagte  durch  das  ihr  auf  der
Markung  als  solcher  zustehende  Hutrecht  die  Koppelhut
  der  Ortsnachbarn  auf  der  Markung  ausschließen
will.  Das  Interesse  eines  jeden  der  Kläger  umfaßt
nothwendig  gegenüber  der  Beklagten  das  Mithutrecht
aller  Mitkläger  auf  den  mit  dem  Hutrecht  der  Beklagten
  belasteten  Distrikten  der  Markung,  und  ist
sohln  kein  theilbares.  Die  Beklagte  könnte  nicht
gegen  einen  Theil  der  Kläger  ein  ausschließendes
und  gegen  den  andern  ein  konkurrirendes  Weiderecht
  haben,  ohne  dadurch  den  letzteren  in  dem  Weiderechte,
  welches  unter  den  grundbesitzenden  Ortsnachbarn
  gegenseitig  besteht,  zu  beeinträchtigen,  und
ihm  den  Erfolg  des  prozessualischen  Siegö  wieder
zu  entziehen.

Aus  diesen  Gründen  wurde  das  zweitrichterliche
Erkenntniß,  auf  Eidesleistung  durch  Schwurmänner
aus  der  Mitte  der  Kläger,  oberstrichterlich  bestätigt.

OAGE.  v.  11.  Jannuar  1853.  Nr.  16321¾).

Philipp  Geigel,
Oberappellationsgerichtsrath  in  Ruhestand.

Nekrolog  #).

Die  Gebrechen  unserer  Rechtspflege  lassen  eine  gründliche
  Heilung  nur  von  der  Gesetzgebung  hoffen;  aber  eine
Milderung  ihrer  nachthelligen  GWunss=  kann  durch  Doktrin
  und  Praris  herbeigeführt  werden;  durch  eine  sich
vom  Buchstaben-Kultus  emanziplrende,  vom  Gelst  der
Gesetze  und  den  Grundgedanken  der  Rechtsinstitute  be-1)

  Vgl.  Allgemeine  Beltung  vom  12.  Dez.  1855  S.  5521.