Samstag  den  12.  April  1856.  21.  Jahrgang.  M  8.

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbalt:  Ueber  dle  rechtliche  Elgenschaft  der  gewerbsmählnen  Gutszertrümme.
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Inseratlonshebübren.  Einflub  dleustlicher  Perloualveränderung#n.  —
trest  zur  Sicherung  des  fpäter  Vorsallenden.  leihe  auf  elne
Relhe  von  Jahren.  —  Streiklgkeit  darüber,  ob  elne  Grundfläche
Userländerel  oder  Bestandtheil  des  Flubbettes  sel!

Ueber  die  rechtliche  Eigenschaft  der  gewerbomäßigen
Gntszertrümmerung.
Von  Franz  Samhaber.

Durch  Erkenntniß  vom  5.  November  1855  in

Sache  B.  von  H.  und  vom  24.  desselben  Monats
in  Sache  J.  R.  von  J.  hat  sich  der  oberste  Gerichtshof
  dahin  ausgesprochen,  die  gewerbsmäßige
Gutszertrümmerung  sei  nicht  Polizeiübertretung,  sondern
  Vergehen.  «
»  Die  gegentheilige  Ansicht,  welche  von  den
k.  Appellationsgerichten  zu  Neuburg  und  Aschaffenburg
  in  den  zwei  beregten  Untersuchungssachen  vertreten
  wurde,  und  auch  des  Beifalles  angesehener
Mitglieder  der  k.  Staatsanwaltschaft  sich  bereits  zu
erfreuen  hatte,  dürfte  aus  so  überwiegenden  Gründen
  den  Vorzug  verdienen,  daß  ein  Versuch,  diese
Auffassung  zu  rechtfertigen,  wohl  am  Platze  seln
mag.

J.
Sieht  man  von  den  oberstrichterlichen  Gegengründen
  vorläufig  ab,  so  ergeben  sich  zunächst  fol-Neue
  Folge  I.  Band.