114  Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.

gende  in  den  erwähnten  Erkenntnissen  des  obersten
Gerichtshofes  nicht  näher  gewürdigte  Beweise  dafür,
daß  die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung  den
„Polizei  übertretungen“,  jedenfalls  „deujenigen
  Uebertretungen,  welche  weder  Verbrechen  noch  Vergehen
  sind,“  angehöre.

1)  Unter  eine  höhere  Klasse  des  Strafsystems
läßt  sich  eine  verbotene  Handlung  nur  dann  einreihen,
  wenn  das  Gesetz  die  schwerere  Qualifikation
unzweidentig  sanktionirt  hat;  wie  die  Strafe
überhaupt,  so  setzt  auch  der  höhere  Strafgrad
eine  gesetzliche  Vorschrift  voraus.

In  Bayern  knüpfen  sich  an  den  Begriff  „Vergehen“
  so  tiefeingreifende  staatsbürgerliche  Folgen
(Ausschluß  von  jeder  Theilnahme  an  Gemeinde-,
Distrikts=  und  Kreisvertretung),  daß  doppelter  Grund
besteht,  eine  strafbare  Handlung  nur  bei  zweifellos
nachgewiesenem  Willen  des  Gesetzgebers  den  „Vergehen“
  beizuzählen.

Die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung  nun
ist  in  den  Geseten,  insbesondere  in  dem  Spezialgesetz
  vom  28.  Mai  1852,  weder  ausdrücklich  noch
mittelbar  als  „Vergehen“  erklärt,  indem  namentlich
das  Wort  „Gefängniß,“  wie  später  zu  zeigen,  hiefür
  keineswegs  entscheidet;  schon  wegen  Mangels
einer  die  Vergehenseigenschaft  klar  feststellenden
Rechtsnorm  *  daher  diese  Qualifikation  Beanstandung
  finden.

2)  Das  Strafgesetzbuch  von  1813  bezeichnet
in  Art.  2  Abs.  3  des  ersten  Theiles  die  „Vergehen“
als  Rechtsverletzungen  —  ein  Erforderniß,
welches  bei  Aufstellung  der  einzelnen  Vergehen  folgerichtig
  durchgeführt  und  in  zahlreichen  Stellen  der
Aumerkungen  betont  worden  ist;  dagegen  werden  die
„Polizeiübertretungen“  in  dem  nämlichen
#rt.  2  (vgl.  Anmerk.  Bd.  I  S.  70—80)  zunächst