Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.  115

und  prinzipmäßig  definirt  als  „Handlungen  oder  Unterlassungen,
  welche  zwar  an  und  für  sich  selbst
Rechte  des  Staates  oder  eines  Unterthans  nicht  verletzen,
  jedoch  wegen  der  Gefahr  für  rechtliche  Ordnung
1  Sicherheit  unter  Strafe  verboten  oder  geboten
ind.“

Eine  keiner  Mißdeutung  fähige  Paraphrase  des
grundsätzlichen  Unterschiedes  zwischen  Verbrechen  und
Vergehen  einerseits  und  Polizeiübertretungen  andererseits
  findet  sich  in  den  Anmerkungen  zum  Strafgeletbuch
  (Bd.l  S.  23—25;  vgl.  auch  S.  69);

ie  der  Justizgewalt  anheimfallenden  Reate,  d.  h.
eben  die  Verbrechen  und  Vergehen,  sind  „unerlaubte
  Handlungen,  welche  unmittelbar  den  äußeren
Rechtszustand  stören;  welche  eine  Verletzung  der
Rechte  des  Staates  oder  eines  Privaten  enthalten,
oder  wenigstens  nach  ihrer  äußeren  Beschaffenheit.
und  nach  der  Absicht  des  Handelnden  auf  einen  Angriff
  oder  eine  Verletzung  solcher  Rechte  gerichtet
sind.“  Handlungen  dieser  Art  „sind  unerlaubt
aus  rein  juristischen  Gründen;  sie  sind  es  zu
allen  Zeiten,  unter  allen  Verhältnissen;  ihr  Verbot
ist  mit  unauslöschlichen  Zügen  in  das  Herz  eines
jeden  vernünftigen  Menschen  geschrieben.“  —  Die
„Polizeiübertretungen“  hingegen  werden  geschildert
  als  „Handlungen,  welche  zwar  nicht  unmittelbar
  eine  Verletzung  oder  Störung  des  Rechtszustandes
  enthalten,  aber  wegen  ihrer  nachtheiligen
Folgen  für  die  8  Ordnung  oder  wegen  ihres
mittelbaren  Einflusses  auf  Sicherheit,  Sittlichkeit
und  Wohlstand  dem  Staate  nicht  gleichgültig  sein
können,  daher  unter  Strafe  geboten  oder  verboten
werden  müssen.“  Die  Handlungen  dieser  zweiten
Art  „sind  oft,  an  sich  betrachtet  und  abgesehen  von
ihren  möglichen  Folgen,  rechtlich  gleichgültig,  sie  werden
  aus  rein  politischen  Gründen  verboten  und
hängen  von  Zeiten,  Umständen,  Charakter  und  Sit-*
