116  Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.

ten  der  Nationen,  besonderen  Einrichtungen  und  anderen
  zufälligen  Umständen  ab.“  .

Zwar  sind  die  prinzipiellen  Gränzen  der  „Polizeiübertretungen“
  durch  Aufnahme  gewisser  geringerer
  Rechtsverletzungen  einigermaßen  erweitert  worden;
  keineswegs  aber  hat  umgekehrt  das  Gebiet  der
„Vergehen“  einen  Zuwachs  aus  solchen  Handlungen
gewonnen,  die  begriffsmäßig  den  „Polizeiübertretungen“
  angehören.  ·

Wendet  man  nun  die  Legaldefinitionen  des
Strafgesetzbuches  von  „Vergehen“  und  „Polizelübertretungen“,
  dann  die  eben  ausgehobene  Charakteristik
  der  Ammerkungen  über  beide  Arten  strafbarer
Handlungen  auf  die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung
  an,  so  läßt  sich  keinen  Augenblick  zweifeln,  daß
beelbe  einzig  unter  den  Begriff  „Polizeiübertretung“

a

Die  Parzellirung  des  landwirthschaftlichen  Grundbesitzes,
  Jahrzehnte  hindurch  von  der  Staatsgewalt
positiv  gefördert  und  auch  jetzt  noch  an  sich  völlig
erlaubt,  wird  nur  durch  subjektive  Bedingungen:
durch  die  dreimal  bethätigte  gewinnsüchtige  Absicht
—  in  ein  verpöntes  Unternehmen  umgewandelt;
auch  bei  gewerbsmäßigem  Betrieb  fehlt  allenthalben
das  Merkmal  „Rechtsverletzung.“  Das  Gese,
die  gew.  Gutsz.  betr.  vom  28.  Mai  1852,  entbehrt
durchaus  eines  juristischen  Fundamentes  und  ist
lediglich  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles,
aus  staats  wirthschaftlichen  und  politischen
Rücksichten  in's  Dasein  getreten.  Die  gewerbsmäßige
Gutszertrümmerung  ist  bei  der  dermaligen  besorgnißerweckenden
  Atomisirung  des  Bodens  für  unverträglich
erachtet  worden  nicht  mit  dem  äußeren  Rechtszustande,
  sondern  mit  den  Anforderungen  der  Volksßwirthschaft
  und  Politik;  die  gewerbsmäßige  Gutslertnimmerngg
  erscheint  als  eine  Auflehnung  gegen
le  Wirthschaftspolizei  des  Staates,  daher