Gewerbsmäßige  Gutszerkrümmerung.  117

recht  eigentlich  als  „Polizeiübertretung“  —
als  ein  mustergültiges  Beispiel  zur  Veranschaulichung
des  Wesens  von  „Polizeiübertretung“,  wie  solches  in
den  Ammerk.  z.  StGB.  Bd.  l,  S.  23—25  entwickelt
wird,  während  die  Einreihung  unter  die  „Vergehen“
bei  dem  Mangel  des  hierzu  wesentlichen  Merkmals
„Rechtsverletzung“  sich  als  unzulässig  darstellt.
3)  Auch  nach  den  Forschungen  der  Wissenschaft
wie  nach  allen  Gesetzgebungen  der  Neuzeit,  insbesondere
  den  bayerischen  Entwürfen,  sind  die  „Verzebens
  in  der  Regel  aus  dem  Gesichtspunkte  der
Kechtsverletzung,  die  geringeren  „Uebertretungen“
  aber  (die  in  unserem  bis  jetzt  geltenden
Strafsysteme  sogenannten  „Polizeiübertretungen“  in
überwiegendem  Umfange  aus  dem  Gesichtspunkt  der
Rechtsgefährdung  oder  der  Unverträglichkeit
mit  dem  öffentlichen  Wohle  mit  Strafe  bedroht;
  nur  wenige  Handlungen,  die  nicht  zu  den
Rechtsverletzungen  zählen,  welche  aber  dafür
(was  bei  der  gewerbsmäßigen  Gutszertrümmerung
nicht  zutrifft)  die  sittliche  Weltordnung  und  damit
die  Grundlagen  der  bürgerlichen  Gesellschaft  und  des
staatlichen  Lebens  antasten,  sind  hier  und  da  in  die
Klasse  der  „Vergehen“  aufgenommen.  Demnach
kann,  auch  abgesehen  von  dem  (übrigens  gerade
vom  obersten  Gerichtshofe  gewählten)  Sonderstandpunkte
  des  Strafgesetzbuches  von  1813  nebst  Anmerkungen
  hierzu,  die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung
  ihrem  inneren  Wesen  nach  nur  als  „Uebertretung“
  oder  „Polizeiübertretung“,  nicht
als  „Vergehen“  aufgefaßt  werden,  wie  deun  auch
der  im  Jahre  1854  veröffeutlichte,  mithin  dem  Gesetze
  über  die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung
vom  28.  Mai  1852  nachgefolgte,  Entwurf  des  Gesetzbuches
  über  Verbrechen  und  Vergehen  diesem
Reate  keine  Stelle  elngeräumt  hat.
4)  Zu  den  bisherigen  allgemeineren  Erwi-