148  Gewerbsmaͤßige  Gutszertrümmerung.

gungen  gesellen  sich  Gründe  aus  dem  eben  erwähnten
  Spezialgesetze  vom  28.  Mai  1852,  dessen
Art.  7  verordnet:  ç.

„Die  Untersuchung  und  Aburtheilung  der  Uebertretungen

  des  gegenwärtigen  Gesetzes  richtet  sich  sowohl

bezüglich  der  Zuständigkeit  der  Gerichte,  als  bezüglich
des  Verfahrens  nach  den  für  die  Behandlung  von

Vergehen  bestehenden  Vorschriften.“

Hatte  der  Gesetzgeber  die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung
  als  „Vergehen“  erklären  wollen,  so
würde  in  einfachster  Weie  das  Wort:  „Vergehen“
genügt  haben,  um  sowohl  die  materielle  Eigenschast
der  That  zu  bestimmen  als  auch  zugleich  die  Zuständigkeit
  und  das  Verfahren  von  selbst  zu  regeln.
Statt  dessen  wurden  aber  die  gewerbömäßigen  Gutszertrümmerungen
  mit  wohlbedachter  Vermeidung  des
Ausdrucks  „Vergehen“  lediglich  als  „leb  ertretungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes“  umschreibungsweise
  bezeichnet,  und  nur  bezüglich  der
Zuständigkeit  der  Gerichte  wie  des  Verfahrens
  die  für  Vergehen  bestehenden  Vorschriften
als  maßgebend  erklärt.  Die  Begriffe:  „Uebertretungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes“  einerseits  und
„Vergehen“  andererseits  sind  im  Sinne  des  Art.  7
nicht  identisch,  sondern  stehen  im  Gegensatze,  der
nur  in  prozessualischer  Beziehung  durch  ausdrückliche
  gesetzliche  Gleichstellung  aufgehoben  wird;
Herode  diese  beschränkte  Gleichstellung  dient  zum

eweise,  daß  im  Uebrigen,  nämlich  auf  dem
Gebiete  des  materiellen  Strafrechts,  eine  Versch
  in  benheit  der  Qualiftkation  anerkannt  werden
wollte.

5)  Die  Motive  zu  Art.  11  des  Entwurfs
eines  Gesetzes  über  Gutszertrümmerungen,  welcher
Artikel  als  Art.  7  unverändert  in  das  Gesetz  vom
28.  Mai  1852  überging,  knüpfen  an  die  Rechtfertigung
  der  in  Antrag  gebrachten  strengen  Strafen
folgende  Betrachtung: