Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.  119

„Aus  der  Beschaffenheit  jener  Strafbestimmungen  fließt
aber  auch  zugleich  die  Rechtfertigung  der  im  Art.  11
aufgestellten  Vorschrift,  da  es  bedenklich  sein  würde,
die  Verfügung  so  bedeutender  Strafen  in  die  Hände
von  Einzelurichtern  zu  legen  und  an  das  für  gewöhnliche
  Polizeiübertretungen  vorgeschriebene  summarische
Verfahren  zu  knüpfen.“  (Verh.  d.  K.  d.  Abg.  1852.
Beilagenband  IV.  S.  285.).  4
Diese  Motivirung  ist  mit  der  Vergehenseigenschast
  der  gewerbsmäßigen  Gutszertrümmerung
schlechthin  unvereinbar;  denn  unter  Voraussetzung
dieser  Eigenschaft  verstünde  sich  die  Verhandlung
vor  Kollegialgerichten  nach  den  für  Vergehen  bestehenden
  Vorschriften  mit  Nakurnothwendigkeit  ganz
von  selbst,  und  hätte  man  an  ein  polizeiliche
Verfahren  vor  Einzelurichtern  weder  jemals  denken
können,  noch  viel  weniger  nöthig  helabt,  ein  solches
  Verfahren  durch  eigene  Normen  erst  auszuschließen.
  Wenn  also  die  Motive  in  der  prozessualischen
  Gleichstellung  der  gewerbsmäßigen  Gutszertrlmmerung
  mit  den  Vergehen  augenscheinlich
eine  Anomalie  erblicken,  welche  einer  besonderen
  Rechtfertigung  bedarf  und  letztere  durch
die  Schwere  der  angedrohten  Strafen  auch  wirklich
  findet,  so  kann  der  fragliche  Reat  nach  seiner
materiellen  Eigenschaft  unmöglich  ein  „Vergehen“
  sein.
«  Indem  die  ausgehobene  Stelle  der  Motive
die  Vergehensqualität  ausschließt,  anerkennt
  dieselbe  noch  zu  allem  Ueberflusse  die  Eigenschaft
  der  gewerbsmäßigen  Gutszertrümmerung  als
„Polizeiübertretung“  auch  dadurch,  daß  dieselbe
  anderen  (den  „gewöhnlichen“)  Polizeilbertretungen
  nur  insofern  gegenübergestellt  wird,  als  bei
der  gewerbsmäßigen  Gutszertrümmerung  das  Strafmaximum
  eigenthümlich  hoch  gegriffen  ist  und  deßhalb
  bezüglich  der  richterlichen  Zuständigkeit  und
des  Vessahrens  größere  Garantien  Bedürfniß  waren.