120  Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.

Bringt  man  endlich  die  Motive  zu  Art.  11
(nun  Art.  7),  wornach  das  Verfahren  und  die
Kompetenz  nach  den  für  Vergehen  bestehenden  Vorschriften
  bloß  deßhalb  normirt  wurde,  weil  „eß  bedenklich
  wäre,  die  Verfügung  so  bedeutender  Strafen
  in  die  Hände  von  Einzelnrichtern  zu  legen
und  an  das  für  gewöhnliche  Polizeiübertretungen
  vorgeschriebene  summarische  Verfahren
  zu  knüpfen,“  —  in  Zusammenhalt  mit  Art.  17
des  Ges.  v.  25.  Juli  1850  die  Gerichtsverfassung
betr.,  wo  es  heißt:

„Den  Stadt=  und  Landgerichten  (also  nach  Art.  2

desselben  Gesetzes  den  Einzelrichtern)  steht  die

Untersuchung  und  Aburtheilung  derlenigen  Uebertretungen

  zu,  welche  weder  Verbrechen  noch  Vergehen

noch  Preßpolizeiübertretungen  sind.
Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen
über  die  Behandlung  der  Polizeistrafsachen“  —:
so  ergibt  sich  mit  noch  größerer  Evidenz,  daß  jedenfalls
  die  Krone  die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung
  ihrer  materiellen  Eigenschaft  nach  nicht  als
Vergehen  ansah,  sondern  als  einfache  „Uebertretung“
  (Polizeiübertretung),  welche  an  und  für
sich,  wenn  nicht  um  der  hohen  Strafe  willen  eine
ausdrückliche  Ausnahmsbestimmung  getroffen  worden
wäre,  der  Hertschaft  des  alleg.  Art.  17.  anheimele.



In  vollständigem  Einklange  mit  den  mehrgedachten
  Motiven  zu  Art.  11.  resp.  7.  des  Ges.
die  gew.  Gutsz.  betr.  steht  der  Bericht  des
Ausschußreferenten  der  Abgeordnetenkammer
  §.  11.  (Verh.  d.  K.  d.  Abg.  v.  1852  Beilagenband
  IV  S.  352),  worin  die  Uebertragung
des  bei  Vergehen  stattfindenden  Verfahrens
auf  diese  „Uebertretung“  gleichfalls  als  eine  nur
durch  Zweckmäßigkeitsgründe  veranlaßte  prozessualische
  Singularität,  welche  die  rechtliche
Eigenschaft  der  That  nicht  berührt,  dargestellt  wird,