Fiskallsche  Hastung  für  Beamtennachläffigkeit.  121

wie  aus  den  Worten:  „Der  Art.  11  entzieht
  die  Bestrafung  dieser  Uebertretungen  dem
Sinzelmischter“  u.  s.  w.  —  sehr  einleuchtend  hervorgeht.


Da  nun  überdieß  beide  Kammern  ohne
irgend  eine  Erinnerung  gegen  die  Motivezu
  Art.  11  des  Entwurfes  und  gegen  das  ebenbesagte
  Referat  diesem  Artikel  (als  Art.  7)  in  unveränderter
  Fassung  beistimmten,  so  ist  anzunehmen,
daß  alle  Faktoren  der  Gesetzgebung  denselben  in
dem  ohnehin  durch  den  Wortlaut  unterstützten  Sinne
des  Entwurfs  aufrecht  erhielten,  somit  die  gewerbsmäßige
  Gutszertrümmerung  materiell  als  einfache
„Uebertretung“  oder  „Polizeiübertretung“  erklärten.

(Schluß  folgt.)

Wittheilungen  aus  der  Praris.

1.

Haftung  des  k.  Fiskus  für  Beschädigungen  durch  Beamtennachläßigkeit,

  insbesondere  bei  Erhebung  und  Verabfolgung.

von  Inserationsgebühren.  Einfluß  dilenstlicher  Personalveränderungen.


Val.  Bd.  XV  S.  190;  Bd.  XVI  S.  346.

Die  Wittwe  W.  brachte  gegen  den  k.  Fiskus
klagend  vor:  in  den  J.  1827  bis  1844  habe  sie
resp.  ihr  Ehemann  in  die  von  ihnen  verlegte  Zeitung
  im  Auftrage  des  k.  Landgerichts  A.  amtliche
Inserationen  aufgenommen,  für  welche  ein  Gebühren
  Betrag  von  536  fl.  55  kr.  erwachsen  sei.  Diese
Gebühren  seien  gegen  amtliche  Quittung  von  den
Debenten  zu  erheben  und  vom  Landgericht  ihr  (der
Klägerin)  abzuliefern  gewesen.  Der  verstorbene
Landgerichtsdiener  F.  habe  dieselben  auch  erhoben,