122  Fiskalische  Haftung  für  Beamtennachlässigkelt.

aber  unterschlagen.  Derselbe  sei  in  Konkurs  verfallen
  gewesen,  das  Fiskalat  habe  die  fraglichen
Inseratlonsgebühren  liquidirt,  die  Masse  aber  zu
deren  Tilgung  nicht  hingereicht.  Daher  werde  die
Haftung  des  k.  Fiskus  in  Anspruch  genommen.
Von  Seite  des  Verklagten  wurde  diese  Haftung
abgelehnt,  indem  solche  nur  den  damaligen  (später
zu  einer  andern  Stelle  beförderten)  Amtsvorstand
treffe.  In  Beurtheilung  dieser  Rechtssache  äußern
die  Motive  der  oberstrichterlichen  Entscheidung:
Wird  im  Einklange  mit  der  Deduktion  des
Beklagten  selbst  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem
Aerar  und  dem  Landgerichtsvorstand  auf  die  vom
Mandat  geltenden  Grundsätze  zurückgeführt,  so  ergibt
  sich  die  Haftungsverbindlichkeit  des  Aerars  im
vorliegenden  Falle  schon  um  deßwillen,  weil  nicht
widersprochen  ist,  daß  derjenige  Beamte,  unter
dessen  Verwaltung  des  Landgerichts  A.  die  fraglichen
  amtlichen  Inserate  bethätigt,  die  Gebühren
vom  Gerichtsdiener  (angeblich)  erhoben,  aber  nicht
abgeliefert  wurden,  zur  Zeit  der  Anstellung  der
Klage  von  dieser  Amksverwaltung  durch  Beförderung
bereits  entfernt  war.  Gemäß  kr.  20  de  ionstit.
act.  (14,  3)  nämlich  zessirt  die  Klage  gegen  den
Mandatar,  und  findet  nur  gegen  den  Mandanten
statt,  wenn  die  Amtsverwaltung,  in  welcher  der
Mandatar  mit  dem  Dritten  in  Verkehre  stand  und
beschädigt  wurde,  beendiget  ist;  .
vgl.  fr.  5  S.  8,  fr.  11  S.  4  de  instit.  act.
(14,  3);  fr.  5  F.  3  de  doli  mal.  erc.
(44,  4);  Thibaut  System  d.  PR.  §.  873;
Glück  im  Kommentar  Bd.  XIV  S.  196
und  S.  247;
Diese  Grundsätze  finden  auf  das  Verhältniß
zwischen  den  Subjekten  der  Staatsämter,  dem  Fiskus
  und  Dritten  um  so  mehr  sich  rechtfertigende