Vislalische  Haftung  für  Beamtennachläffigkelt.  1234

Anwendung,  weil  Amtshandlungen  eines  Beamten
als  solche  der  Staatsgewalt  selbst  zu  beurtheilen  sind,
und  weil  es  nicht  die  individnelle  physische  Person.
des  Beamten  ist,  mit  welcher  das  den  Dritten  betreffende
  Rechtsgeschäft  zu  Stande  kommt,  sondern
die  Behörde  selbst,  welcher  der  Kontrahent  sein
Vertrauen  zuwenden  muß.  Wenn  also  Beamte  in
ihrer  Amtssphäre  handeln,  und  sich  in  Bezug
auf  dieses  Amtzgeschäft  eine  rechtswidrig  den  Dritten
  beschädigende  Handlung  zu  Schulden  kommen
lassen,  so  kann  sich  der  k.  Fiskus  als  Repräsentant
des  Staats  in  dessen  civilrechtlichen  Beziehungen
nicht  zu  seinem  Schutze  auf  culpa  des  Beamten
berufen.  Diese  ist  vielmehr  dem  dritten  Beschädigten
gegenüber  die  eigene  des  k.  Fiskus  und  von  ihm
selbst  zu  vertreten,  während  für  das  zwischen  dem
Beamten  und  dem  Staate  bestehende  Rechtsverhältniß
  die  Vorschriften  der  C.  13  und  21  in  line
mandati  v.  contra  (4,  35)  entscheiden,  wornach
der  Mandatar  dem  Mandanten  für  jeden  Grad  der
culpa  einzustehen  hat.  —  Zwar  führt  das  k.  Fiskulat
  dagegen  an,  daß  hier  Beschädigung  des  Dritten
  durch  Negligenz  des  Beamten  in  Frage  sei,
daß  diese  einen  excessus  mandati  involbire,  dieser
  aber  ein  factum  illicitum  ausmache,  welches
den  Staat  nicht  verpflichte,  weil  dessen  Haftung
jedenfalls  ein  factum  licitum  ollicialis  nach  der
von  Stryk  und  Leyser  aufgestellten  (auch  von
Kreittmayr  ad  cod.  civ.  Bd.  V  Kap.  24  §F.  14
berührten)  Theorie  voraussetze.  Allein  nach  den
vom  Mandate  geltenden  Rechtsgrundsätzen,  auf
welche  es  bei  dem  Mangel  besonderer  gesetzlicher
Bestimmungen  auch  in  Ansehung  des  Unssanos  der
Haftung  des  Fiskus  anzukommen  hat,  haftet  der
Mandant  dem  Dritten  nur  aus  solchen  Handlungen
  des  Mandatars  nicht,  welche  dieser  über  die
Gränzen  des  Mandats  hinaus  nicht  in  der  Sache