124  Fekallsche  Haftung  für  Beamtennachlaͤssigkelt.

de5  Mandanten,  sondern  wie  in  eigener  Sache  vorgenommen
  hat,  während,  was  der  Mandatar  von
Kommissions  wegen  mit  dem  Dritten  handelt,  so
anzusehen  ist,  als  hätte  es  der  Prinzipal  selbst  gethan.
  Daraus  folgt,  daß  die  Haftung  des  Staats
für  Beamte  Dritten  gegenüber  eine  Amtshandlung
des  Beamten  voraussetzt,  und  dieß  ist  es,  was  die
Rechtslehrer  kactum  licitum  neunen,  nämlich  eine
Handlung,  zu  welcher  der  Beamte  vermöge  seines
Amtes  befugt  war.  Für  ein  lactum  illicilum  dagegen
  „  nämlich  den  Mißbrauch  der  amtlichen  Stelung
  zu  Rechtswidrigkeiten  haftet  der  Staat  nicht,
wenn  er  dabei  selbst  nicht  in  culpa  ist,  wie  etwa
durch  Uebertragung  eines  Amts  an  ein  notorisch
schlechtes  Subjekt.  So  z.  B.  ist  die  Eintragung.
der  Hypotheken  eine  Amtsobliegenheit,  also  factum
licitum  des  Hypothekenkommissärs,  nicht  aber  auch
die  Negozirung  von  Darlehen.  Würde  also  der
Beamte  sich  dazu  hergeben.,  dann  aber  das  Geld
unterschlagen,  und  fingirte  Schuld=  und  Hypothe-=kenbriefe
  ausstellen,  —  so  wäre  dies  ein  factum
illicitum,  ein  Mißbrauch  der  amtlichen  Stellung
bei  einem  zu  den  Amtsobliegenheiten  nicht  gehörigen
  Geschäft.  —  Ein  Verhältniß  dieser  Art  waltet
  vorliegend  nicht  ob.  Die  Besorgung  der  amtlichen
  Inserationen  in  öffentliche  Blätter,  die  Erhebung
  der  Gebühren  dafür  von  den  Zahlungspflichtlgen
  gegen  amtlich  ausgestellte  Quittung  und.
die  Ablieferung  derselben  an  den  Verleger  des  öffentlichen
  Blattes,  gehört  zu  den  Obliegenheiten  des
Landgerichtsvorstandes  als  solchen  Die
Unterschlagung  der  Gelder  wurde  dadurch  herbelgeführt,
  dah  der  Amtsvorstand,  mit  Vernachlässigung
der  Dienstesvorschriften  die  amtlichen  Quittungen
in  der  Hand  des  Gerichtsdieners  ließ  und  die  Ablleferung
  nicht  überwachte,  sohin  durch  eine  Vernachlässsgung
  seiner  Dienstobliegenheit  bezüglich  der