Arrest  zur  Sicherung  des  später  Verfallenden.  125

mit  dem  Verleger  der  Zeitung  bestandenen  Geschäftsverbindung.
  Es  handelt  sich  sohin  auch  nicht
von  bloßer  Negligenz,  sondern  von  der  Nichterfüllung
  der  im  amtlichen  Geschäftskreise  vom
Landgerichtsvorstand  mit  dem  Verleger  der  Zeitung
kontrahirten  Verbindlichkeit,  und  diese
Nichterfüllung  begründet  die  Haftung  des  Fisrus
eben  deßwegen,  weil  das  in  Frage  befangene  Rechtsgeschäft
  als  lactum  licitum  des  Beamten  dem
Ausgeführten  zufolge  eben  so  zu  betrachten  ist,  als
ob  der  Fiskus  selbst  kontrahirt  hätttet.  Der
Mandant  kann  sich  dem  Dritten  gegenüber  der
Vertretung  des  durch  die  Vernachlässigung  von
Seite  des  Mandatars  entstandenen  Nachtheils  nicht
entziehen,  den  Dritten  des  Ersatzes  wegen  an  den
Mandatar  nicht  verweisen
OAGE.  v.  6.  Febr.  1855.  Nr.  6739  8/8.

2.

Arrest  zur  Sicherung  des  später  Verfallenden.  Miethe  auf
eine  Reihe  von  Jahren.

In  einem  gegebenen  Falle  war  Kläger  kraft
Miethvertrages  vom  8.  November  1853  berechtiget,
auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  bis  zum  1.  Jänner
  1859,  gegen  Ueberlassung  der  gemietheten  Lokalitäten,
  vom  Verklagten  jährlich  1200  fl.,  in  vierteljährig
  vorauszuzahlenden  Raten,  als  Miethzins
anzusprechen.  Als  nun  dem  Vermiether  kund  ward,
daß  der  Miether  (ein  Ausländer)  das  in  dem
Miethlokale  gegründete  Etablissement  aufgeben  resp.
nach  Antwerpen  versetzen  zu  wollen  geäußert  habe,
auch  mehrere  Thatumstände  als  Vorbereitungen  der
Ausführung  dieser  Absicht  erschienen,  beantragte  und
erwirkte  Jener  zur  Sicherstellung  der  später  im  Laufe
der  5  Jahre  verfallenden  Miethzinse  Beschlagnahme
(Arrest)  der  inferirten  Mobilien.  Hierüber  äußern
die  Motive  des  OAGE.  unter  Anderem: