126  Arrest  zur  Sicherung  des  später  Verfallenden.

Die  Voraussetzung  der  künftigen  Forderung
des  Klägers,  die  Ueberlassung  der  gemietheten  Lokalitäten
  an  den  Beklagten,  ist  als  bisher  vom  Kläger
erfüllt,  nicht  beanstandet,  und  die  seinerzeitige  fortwährende
  Erfüllung  bis  zum  Ablauf  der  Mlethzeltr
angeboten.  Ein  Mehreres  ist  in  der  Pflicht  des
Klägers  nicht  gelegen,  ihm  liegt  namentlich  eine
Kautionsverbindlichkeit  nicht  ob,  weil  jedes  Entgegenhandeln
  von  seiner  Seite  oder  eine  andere  das
Miethverhältniß  beseitigende  Thatsache  den  Beklagten
von  der  Miethgeldentrichtung  befreien  und  hiemit
auch  die  Aufhebung  des  Arrestes  nach  sich  ziehen
würde.  Der  unbeanstandete  Satz,  daß  auch  hinsichtich
  noch  nicht  fälliger  und  selbst  bedingter  Forerungen

  Arrestanlage  Ratehafn  sei,

arg.  fr.  6  quibus  in  causis  in  poss.  eatur

(42,  4):  „in  possessionem  mitti  solet  creditor,

  et  si  sub  conditione  ei  pecunia  promissa

  sit“  —
ist  hier  unbedenklich  anwendbor.

Das  Arrestgesuch  bezweckt  thatsächlich  nichts
Anderes  als  die  Sicherung  des  dem  Kläger  gesetzlich
  zustehenden  Retentionsrechtes  an  den  vom
Miether  in  das  Miethlokal  inferirten  Sachen  für
seine  Forderung  des  Miethzinses,  im  Falle  Beklagter
  die  Miethe  vor  Ablauf  der  bedungenen  Dauer
aufgeben  wollte.  Für  diesen  Zwveck  ist  entscheidend,
  ob  Beklagter  äußere  Handlungen  vorgenommen
  hat,  welche  beurkunden,  daß  er  die  Miethe
aufgeben  und  in  Folge  dessen  seine  inferirten  Sachen
wegbringen  wolle,  ferner  ob  dieß  bewerkstelligt  werden
  könne,  ohne  daß  Kläger  sein  Retentionsrecht  in
vollem  Umfange  auszuüben  vermöchtt.  ...
Daß  die  impetrirte  Arrestanlage  den  Genuß  der
Miethe,  insoferne  dieselbe  zu  dem  Zwecke  des  Fabrikbetrlebes
  eingegangen  wurde,  erheblich  auf  Seite
des  Impetraten  beeinträchtige,  kann  einen  rechtlichen