Uferländerei  oder  Flußbett.  427

Anstand  gegen  die  Arrestanlage  selbst  nicht  begründen,
  weil  ein  anderes  Arrestobjekt  als  die  Illaten
des  Impetraten  in  dem  Miethlokale  für  den  Kläger
nicht  gegeben  ist  und  der  Beklagte  diese  Beeinträchtigung
  jederzeit  durch  eine  anderweitige  Kaution  für
den  Miethbetrag  bis  zum  Ablauf  der  Miethzeit  beseitigen
  kan.

OAGE.  vom  11.  Oktober  1855.  Nr.  1698  5½6.

3.

Streitigkeit  darüber,  ob  eine  Grundfläche  Uferländerei  oder
Bestandtheil  des  Flußbettes  sei?

Unterhalb  Wasserburg  befindet  sich  zwischen  der
Odelzhamer  Wand  und  dem  Inn  eine  Grundfläche,
aus  welcher  die  Bauinspektion  Rosenheim  die  daselbst
  befindlichen  Steine  wegschaffen  ließ.  Den
Besitzern  der  genannten  bewaldeten  Bergwand  erschien
  diese  Wegschaffung  ein  Eingriff  in  ihr  Eigenthum,
  als  dessen  Bestandtheil  die  fragliche  Grundflächr=
  (zwischen  Wand  und  Fluß)  ihnen  galt.  Sie
erhoben  deshalb  eine  Entschädigungsklage  gegen  den
k.  Fiskus  zum  Betrage  von  672  fl.  Von  Seite
des  Beklagten  wurde  bestritten,  daß  die  fragliche
Grundfläche  die  Eigenschaft  einer  zum  Eigenthum
der  Kläger  gehörigen  Uferländerei  habe;  es  sei  vielmehr
  eine  Sanoane  und  Bestandtheil  des  (nach
Art.  1  des  Wasserbenüßungsgesetzes  vom  28.  Mai
1852)  dem  Staate  gehörigen  Flußbettes,  indem
diese  Sandbank  nur  auf  ihren  höchsten  Punkten
und  beim  niedrigsten  Wasserstand  über  das  Wasser
hervorrage.  »

Aus  der  oberstrichterlichen  Beurtheilung  dieses
Rechtsfalles  entnehmen  wir,  was  folgt:

Die  Kläger  glauben  sich  darauf  stützen  zu  können,
  daß  im  Art.  18  des  Gesetzes  über  die  Be-