128  Uferländerei  oder  Flußbett.

nützung  des  Wassers  vom  28.  Mai  1852  ausdrücklich
  bestimmt  ist,  daß  die  Ufer  der  öffentlichen  Flüsse
den  Eigenthümern  der  auliegenden  Grundstücke  gehören.
  Allein  weder  in  der  Klage  noch  in  den  Verhandlungen
  wurden  von  ihnen  solche  Momente  angegeben
  und  dargelegt,  woraus  zu  entnehmen  wäre,
daß  fragliche  Grundfläche  als  Ufer  im  Sinne  des
vorallegirten  Gesetzes  zu  erachten  komme.  Der
Art.  19  des  besagten  Gesetzes  spricht  aus:
daß  die  Uferlinie  sich  nach  dem  mittleren  Wasserstande
  bestimme,  und  daß  dieser  von  der  Verwaltungsbehörde
  festgesetzt,  und,  wo  es  nothwewiig
  ist,  auf  angemessene  Weise  bezeichnet
werde.  "#Q
Daß  dieses  im  Art.  19  bezeichnete  Verfahren
schon  stattgefunden  und  ein  den  Klägern  günstiges
Ergebniß  geliefert  habe,  ist  aber  nirgends  behautet,
  noch  weniger  dargelegt,  und  es  ist  hienach  um
so  minder  zu  einer  Abänderung  des  Ausspruches  der
vorigen  Instanz  (Beklagter  sei  nicht  schuldig,  sich
auf  die  Klage,  wie  sie  angestellt  ist,  in  den  Streit
einzulafen)  rechtliche  u  gegeben,  als
die  nach  Vorschrift  des  vorangeführten  Art.  19  bezüglich
  der  fraglichen  Grundfläche  vorzunehmende
Ermittelung  un  Feltstellmg  des  Wasserstandes
selbst  auch  rücksichtlich  des  erhobenen  Entschädigungsgusches
  von  wesentlichem  Einfluß  und  maaßgeend
  ist.  «
QAGE.v.5.Nov.1855.Nr.88737«.

Gnome.
Was  Treu'  und  Glauben  und  Gewohnhelt  mit  sich  bringt,
Gebührt  wie  Vorthell,  den  sich  Elner  ausbedingt.

Red.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;#  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.