Samstag  den  26.  April  1856.  21.  Jahrgang.  M  9.

Blätter

für

Nechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  dle  rechtliche  Eigenschalt  der  gewerbsmäßlgen  Outszert
rung.  —  Berusungslumme.  Schäden  als  Hauptsache.  t
im  Anlatze  des  Streltgegenstandes  bel  Wärdigung  belderselllger
sungen.  —  Uerulungssumme  durch  Zusammenrechnen  verschledener
derungen  in  Konkurssällen.  —  r  '

Ueber  die  rechtliche  Eigenschaft  der  gewerbomäßigen
Gutszertrümmerung.  «

(Schluß.)
II.

Aus  dem  Worte  „Gefängniß“,  dessen  sich
das  Ges.  v.  28.  Mai  1852  zur  Bezeichnung  derdie
  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung  weffenden
Freiheitsstrafe  bedient,  aus  dem  Inhalte  des  Art.  7
dieses  Gesetzes,  endlich  aus  den  Aeußerungen
einiger  Abgeordneten  suchen  die  beiden  einangserwähnten

  Erkenntnisse  des  obersten  Gerichts-2
  die  Vergehenseigenschaft  der  in  Frage
stehenden  strafbaren  Handlung  zu  konstruiren.

b  durch  diese  Gründe  die  obigen  Ausführungen
  besiegt  seien,  darf  wohl  vorerst  einigermaßen
in  Zweifel  gezogen  werden.

1)  Das  erste  Argument  der  oberstrichterlichen
Urtheile  besteht  darin:

Ob  eine  strafbare  Hmndluuß  Verbrechen,  Verehen
  oder  Polizeiübertretung  sel,  hiefür  gebe,  soerne
  nicht  im  Gesetze  selbst  bezüglich  der  Eigen-Neue
  Folge  I.  Band.