130.  kwerbsmäßige  Gutszertrümmerung.

schaft  der  That  spezlell  etwas  bestimmt  sei,  lediglich
  die  Strafe  den  Maaßstab;  die  Strafe  des
Gefängnisses  sei  nach  dem  Strafgesetzbuche  und
den  Anmerkungen  hierzu  ausdrücklich  als  Vergehensstrafe
  erklärt,  somit  jede  Handlung,  die  vom
Gesetze  mit  Gefängniß  belegt  ist,  wenn  nicht  besondere
  Vorschriften  des  speziellen  Strafgesetzes  entgegenstehen,
  als  Vergehen  zu  gualifiziren.  Dieses
gelte  auch  von  der  mit  Gefängniß  belegten  gewerbsmäßigen
  Gutszertrümmerung,  zumal  da  die  Strafgesetze
  immer  genau  zwischen  Gefängniß=  und  Arreststrafe
  unterscheiden,  daher  das  Ges.  v.  28.  Mai
1852,  wenn  die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung
ungeachtet  der  angedrohten  Gefängnißstrafe  nicht
Vergehen  sein  sollte,  besondere  Bestimmungen  hätte
kreffen  müssen.  —

Hiergegen  drängen  sich  hauptsächlich  folgende
Bedenken  auf:  #

a)  Der  oberste  Gerichtshof  erkennt  selbst  an,
daß  die  Strafe  nur  dann  den  Maaßstab  für
die  Qualifikation  einer  strafbaren  Handlung  bildet,
wenn  nicht  in  dem  speziellen  Strafgesetze  bezüglich
der  Eigenschaft  der  That  etwas  Besonderes  bestimmt
worden  ist.

Eine  solche  Bestimmung  kann  aber  naturgemäß
  nicht  nur  mit  ausdrücklichen  Worten,  sondern
auch  mittelbar  durch  eine  andere  Vorschrift,
welche  mit  Nothwendigkeit  auf  eine  gewisse  Eigenschaft
  des  Reates  hinweist,  getroffen  werden.  Ist
nun  die  oben  unter  I.  Ziff.  4  und  5,  gegebene
Auslegung  des  Art.  7  des  Ges.  v.  28.  Mai  1852
nicht  ganz  mißlungen,  und  haben  insbesondere  die
Motive  zu  diesem  Artikel  einigen  Anspruch  auf  Beachtung:
  so  hat  das  besagte  Spezialgeses,  wenigstens
  indirekt,  die  Vergehenseigenschaft  der  gewerbsmäßigen
  Gutszertrümmerung  auzgeschlossen,
so  daß  vach  der  elgenen  Annahme  des  obersten  Ge-