Gewerbsmaͤßige  Gutszertrümmerung.  131

richtshofs  ein  Fall,  in  welchem  auf  die  Strafe
als  den  subsidiären  Maaßstab  für  die  Qualifikation
  der  That  zurückgegangen  werden  müßte,  hier
gar  nicht  vorliegt  —  ein  Ergebniß,  das  um  so  erwünschter
  sein  möchte,  weil  die  Ergänzung  eines
neuen  unter  dem  Einflusse  reformatorischer  Rechtsbildungen
  geschaffenen  und  mit  selbstständigem  Leben
  begabten  Gesetzes  aus  einem  älteren  in  sich  abgeschlossenen
  Strafgesetzbuche  immerhin  eine  etwas
mißliche  Sache  ist.  ,

b)  Enthielte  übrigens  das  Gesetz  über  die  gewerbsmäßigen
  Gutszertrümmerungen  wirklich  eine  Lücke
hinsichtlich  der  Eigenschaft  der  That,  deren  Ausfüllung
  durch  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches
von  1813  geboten  wäre,  so  muß  vor  allem  bemerkt
  werden,  daß  in  letzterem  die  Grenze  zwischen
  Vergehen  und  Polizeiübertretung
keineswegs  durch  die  Strafart  als  äußeren
Maaßstab,  wie  die  mehrerwähnten  oberstrichterlichen
Urtheile  unterstellen,  bezeichnet  worden  ist.  Einzig
  und  allein  der  Unterschied  zwischen  Verbrechen
  und  Vergehen  hat  seine  Feststellung
nach  den  Strafen  erhalten,  wie  sich  aus  den  Begriffsbestimmungen
  des  Art.  2  Th.  1  des  StGB.
und  aus  den  vom  obersten  Gerichtshofe  allegirten
Stellen  der  Ammerkungen  (Bd.  I  S.  26—29  und
S.  69—80)  klar  ergibt.  Nachdem  die  angebliche
Gesetzesvorschrift,  welche  lediglich  die  Strafarten
um  Unterscheidungsmerkmal  zwischen  Vergehen  und
Polizeinlertrkungen  gestempelt  haben  soll,
nicht  existirt,  scheint  die  Vergehenseigenschaft
der  gewerbsmäßigen  Gutszerträimmerung  ihrer  Grundlage
  zu  entbehren.

Allein  nicht  nur,  daß  Strafgesetzbuch  und  Anmerkungen
  nirgends  den  Stlaseras  als  Kennzeichen
  dafte  ob  eine  unerlaubte  Handlung  Vergehen
  oder  Polizeiübertretung  sei,  erklärt