132  Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.

haben:  die  Wahl  der  Strafe  als  Maaßstab  war
hier  sogar  unmöglich.  Denn  die  oberste  Bedingung
  für  diesen  Maaßstab  ist  eine  strenge  Scheidung
  der  Strafarten,  womit  die  verschiedenen  Klassen
  strafbarer  Handlungen  bedroht  sind;  sobald  dieselbe
  Strafart  bei  mehreren  Gattungen  unerlaubter
  Handlungen  gleichmäßig  vorkommt,  wird
die  Klassifikatlon  der  letzteren  nach  der  Strafe  unausführbar.
  Nach  unserem  Strafgesetzbuche  sind
nun  wirklich  die  Hauptstrafen  der  Verbrechen  durchgängig
  verschieden  von  den  Hauptstrafen  der  Vergehen;
  hier  konnte  also  die  Strafart  als  Unterscheidungsmerkmal
  angenommen  werden.  Dagegen  die
einzelnen  Vergehensstrafen  (Anmerk.  Bd.  J
S.  33—  34)  finden  sich  großentheils  zugleich
auf  dem  Gebiete  der  Strafpolizei,  was  jedenfalls
  —  vorläufig  abgesehen  von  dem  Gefängnisse  —
bezüglich  der  (im  StGB.  v.  1813  noch  beibehaltenen)
  körperlichen  Züchtigung,  dann  sämmtlicher
Eigenthumsstrafen,  namentlich  der  Geldbuße,  ferner
  des  Verweises,  und  allenfalls  des  Widerrufs
und  der  Abbitte  (so  lange  die  beiden  letzten  Strafen
  Geltung  hatten)  behauptet  werden  darf.  Bei
dieser  Doppelstellung  mehrerer  Strafarten  kann
die  Grenze  zwischen  Vergehen  und  Polizeiübertretungen
  gar  nicht  durch  die  Strafe  bestimat
  werden.  Körperliche  Züchtigung,  Geldbuße,

erweis  u.  s.  w.,  obgleich  im  Strafgesetzbuche
  als  Vergehensstrafen  aufgeführt,
sind  eben  so  oft  bloße  Polizeistrafen,  nämlich
ann,  wenn  dieselben  in  anderen  Gesetzen  gedroht
sind;  in  gleicher  Weise  folgt  aus  der  Aufzählung
des  Gefängnisses  als  Vergehensstrafe  im  Strafgesetzbuche
  höchstens  so  viel,  daß  die  in  diesem
selbst  mit  Gefängniß  belegten  Handlungen  Verehen
  seien,  keinewegs  aber,  daß  letztere  Eigent
  nothwendig  allen  Uebertretungen,  die  nach