Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.  133

anderen  Gesetzen  mit  Gefängnißstrafe  geahndet
werden,  zukommen  müsse.
Warum  das  Strafgesetzbuch  von  1813  nur
für  die  Grenze  zwischen  Verbrechen  und  Vergehen,
nicht  auch  für  jene  zwischen  Vergehen  und  Polizeiübertretungen
  den  Strafgrad  als  äußeres  Kennzeichen
  hingestellt  habe,  akt  sich  sehr  leicht.  Verbrechen
  sowohl  als  Vergehen  sind  Rechtsverletzungen
  (Art.  2.Th.  I  des  St  GB.)  und  entbehren
  (außer  dem  Falle  der  Fahrläßigkeit)  eines
auf  die  innere  Beschaffenheit  der  Uebelthat
ebauten,  allgemein  gültigen  Unterscheidungögrunes
  —  eines  durch  innere  Merkmale  bestimmten
Begriffes  (Anmerk.  Bd.  1  S.  27);  hier  bedurfte
  es  daher  eines  äußeren  Maaßstabes,
und  diesen  fand  der  Gesetzgeber  in  den  Strafarten,
welche  bei  Verbrechen  und  Vergehen  so  gewählt
wurden,  daß  beide  niemals  dasselbe  Uebel  als  Hauptstrafe
  gemein  haben.  Dagegen  die  Definition  der
Polizeiübertretungen  in  Art.  2  Th.  I  des
St  GB.  enthält,  wenigstens  zunächst  und  vorwieend,
  innere  Merkmale,  und  die  Anmerkungen
and  1  S.  23—25  (vgl.  mit  S.  69)  machen
den  prinzipiellen  Gegensatz  zwischen  Vergehen
und  Polizeiübertretungen  noch  klarer.  Bel  Rechtsverletzungen
  sind  Zweifel  gedenkbar,  ob  Vergehen
  oder  Polizeiübertretung  vorliege,  weil  der
Umfang  der  letzteren  durch  Aufnahme  einzelner  Rechtsverletzungen
  von  sehr  geringer  Strafbarkeit  einigermaßen
  erweitert  worden  ist  (Anm.  I  S.  25  Note
k.);  sobald  aber  eine  Handlung  nur  aus  dem  Gesichtspunkte
  der  Rechts  gefährdung  oder  der  Unverträglichkeit
  mit  dem  öffentlichen  Wohle
verboten  ist,  wie  die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung,
  dann  paßt  nur  der  Begriff  des  Strafgesetzbuches
  und  der  Anmerkungen  von  „Polizeiübertretung“,
  niemals  der  von  „Vergehen“,  weil  zu