134  Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.

letzterem  nothwendig  eine  Rechtsverletzung  gehört.
  Nicht  alle  Handlungen,  sondern  bloß
alle  Rechts  verletzungen,  welche  mit  Gefängniß,
Geldstrafe  u.  s.  w.  geahndet  werden,  sind  nach  dem
Strafgesetzbuche  (Th.  1  Art.  2)  Vergehen.  Erst
da,  wo  ein  innerer  Unterscheidungsgrund  manelt,

  kann  das  äußere  Kennzeichen  der  Strafarten
in  Frage  kommen.

Da  ein  durch  wesentliche  innere  Merkmale  erzeugter
  Begriff  Vergehen  und  Polizeiübertretungen,
wenigstens  regelmäßig,  scheidet,  was  bei  Verbrechen
und  Vergehen  sich  umgekehrt  verhält;  da  sonach  bei
den  meisten  Polizeiübertretungen,  insonderheit  bei
der  gewerbsmäßigen  Gutszertrimmerung,  ein  Bedüsißt
  nach  einem  äußeren  von  den  Vergehen
abgrenzenden  Maaßstabe  nicht  besteht;  da  endlich
dehhalt,  weil  die  Vergehensstrafen  großentheils  zugleich
  Polizeistrafen  sind,  die  Strafart  das  Unterscheidungsmerkmal
  für  Vergehen  und  Polizeiübertretungen
  gar  nicht  abgeben  kann:  so  springt  in  die
Augen,  daß  auch  eine  Wli.  Anwendung  dessen,
  was  das  Strafgesetzbuch  über  die  Strafen  als
Kennzeichen,  ob  eine  Handlung  Verbrechen  oder  Vergehen
  sei,  verordnet  hat,  auf  die  Grenzbestimmung
zwischen  Vergehen  und  Polizeiübertretungen  durchaus
  verwerflich  ist.

c)  Nachdem  ich  erwiesen  zu  haben  hoffe,  daß
überhaupt  nicht  die  Strafarten  das  Gebiet
der  Vergehen  und  der  Polizeiübertretungen  scheiden,
soll  noch  dargelegt  werden,  wie  auch  insbesondere
  der  Satz:  daß  „die  Strafgesetze  immer
genau  zwischen  Gefängniß=  und  Arreststrafe
unterscheiden“  und  erstere  mit  den  Vergehen,
letztere  mit  den  Polizeiübertretungen  verknüpfen,
nicht  allenthalben  (obschon  häufig)  sich  bewahrheite.


Sogar  im  ersten  Theile  des  Strafgesetzbuches