Gewerbamãßige  Gutszertrümmerung.  135

werden  „Gefängnißstrafe“  oder  „Gefängniß“  und
„Arrest“  einige  Male  als  gleichgeltend  gebraucht
(Art.  35,  104,  105)):  koordinirt  der  „Gefängnißstrafe“
  !a  „Festungsarrest“  (Art.  27),  im  Falle
des  (aufgehobenen)  Art.  136  Abs.  3  war  trotz  des
angedrohten  „Gefängnisses“  die  Vergehenseigenschaft
der  strafbaren  Handlung  mehr  als  zweifelhaft.  Als
Ungehorsams-,  beziehungsweise  Frivolitäts  =  (nicht
Vergehens-)  Strafe  finden  wir  das  „Gefängniß“
in  Thl.  II  des  StGB.  (Art.  206,  398  Abs.  3).

Das  Gesetz  v.  1.  Juli  1834  die  Verletzungen
der  Zollordnung  betr.  §.  9  benannte  mehrmals
„Gefängnißstrafe“,  neben  welcher  einmal  promiscue
  der  Ausdruck  „Arrest“  vorkommnt,  für  Uebertretungen,
  die  nicht  Vergehen  sind  (vgl.  §.  2).

Disziplinarstrafe  im  weiteren  Sinne  und  ohne
Zusammenhang  mit  einem  „Vergehen“  ist  das  „Gefängniß“
  nach  Art.  6  Abs.  3  des  Ges.  v.  12.  Mai
1848,  einige  Abänder.  des  StGB.  v.  1813  und
anderer  Strafbestimmungen  betr,  ferner  nach  zahlreichen
  Stellen  des  St  PG.  vom  10.  November
1848  (Art.  45,  151,  155  Abs.  3  und  4;  160,  168
Abs.  2;  227);  einmal  in  diesem  Gesetze  (Art.  181
am  Ende)  wird  in  gleicher  Bedeutung  „Arrest“  gebraucht;
  auch  als  Sukkumbenzstrafe  findet  sich  das
„Gefängniß“  daselbst  (Art.  246).

Die  Uebertretungen  des  Ges.  v.  26.  Februar
1850,  die  Versammlungen  und  Vereine  betr.,  obwohl
  mit  „Gefängnißstrafe“  belegt  (Art.  21,  22),
gehören  schwerlich  zur  Klasse  der  „Vergehen“,  stehen
vielmehr,  um  nur  Eines  Grundes  zu  gedenken,  nach
Art.  24  Abs.  1  in  einem  scharfen  Gegensatze  mit  den
Verbrechen  und  Vergehen.

Den  bisherigen  (keineswegs  erschöpfenden)  Belegen,
  deren  Gewicht  für  Ermittelung  der  gesetzlichen
Sprachweise  nicht  durch  noch  fortdauernde  Geltun
der  einzelnen  Stellen  bedingt  ist,  mögen  cchliehlic