136  Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.

zwei  wo  möglich  noch  überzeugendere  Beweise  angefügt
  werden:

Art.  4  des  Ges.  v.  10.  Nov.  1848,  die.  Abänd.
  d.  Verord.  v.  9.  Aug.  1806  über  den  Wilddiebstahl
  betr.,  gebrauchte  zweimal  die  Bezeichnung
„Gefängniß“  für  eine  ausdrücklich  als  „Polizejübertretung“
  erklärte  Handlung.

Das  Gesetz,  die  Bestrafung  der  Jagdfrevel  betr.,
v.  25.  Juli  1850  verordnet  im  Art.  3  Ziff.  1  u.  2,
der  Jagdfrevel  „als  Polizeiübertretung“  solle
mit  „Gefängniß“  bestraft  werden;  und  Art.  6
Abs.  2  bestimmt:  „Bei  den  als  Polizeiübertretungen
  strafbaren  Jagdfreveln  sind  die  Hilfeleistung
  und  Begünstigung  mit  einer  Gefängnißstrafe“.
  ..  zu  belegen.

Da  hiernach  ein  untrennbares  Wechselverhältniß
  zwischen  „Gefängniß“  und  „Vergehen“  nicht
besteht,  so  erscheint  ein  zwingender  Schluß  von  dem
Einen  auf  dasß  Andere  nicht  gerechtfertigt.

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Der  zweite  Grund  für  die  Vergehenseigenschaft
  der  gewerbsmäßigen  Gutszertrümmerung  soll
in  Art.  7  des  ofterwähnten  Ges.  v.  28.  Mai  1852
liegen,  wornach  derlei  Sachen  nicht  etwa  bloß  den
Gerichten,  sondern  eben  nur  jenen  Gerichten,  welche
für  Vergehen  zuständig  sind,  zugewiesen  seien.

Daß  Art.  7  nicht  für,  sondern  gerade  gegen
  die  Vergehensqualität  zeugt,  hoffe  ich  oben  unter
  1  Ziff.  4  und  5  dargethan  zu  haben.  Aus  der
Zuweisung  an  die  bei  Vergehen  kompetenten  Gerichte
  folgt  eine  materielle  Gleichstellung  der  gewerbsmäßigen
  Gutszertrümmerung  mit  den  Vergehen
  schon  deßhalb  nicht,  weil  auch  andere  Polizelübertretungen
  (namentlich  die  durch  die
Presse  verübten,  denen  man  wohl  auch  die  Uebertretungen
  des  Gesetzes,  die  Versammlungen  und
Vereine  betr.,  vom  26.  Februar  1850  anreihen  darf),