Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.  137

den  Gerichtsstand  und  Prozeß  der  „Vergehen“  theilen.
  Entscheidend  sind  aber  die  oben  bereits  näher
erörterten  Motive  zu  Art.  7  (im  Entwurfe  Art.  11),
welche  (wie  auch  der  Bericht  des  Referenten  der
Kammer  der  Abgeordneten)  die  Vorschriften  des
Art.  7  in  ihrer  rein  prozessualischen  Natur
außer  Zweifel  stellen  und  auf  das  Befriedigendste
aufklären,  warum  bei  der  gewerbsmäßigen  Gutszertrümmerung,
  unbeschadet  ihrer  rechtlichen  Qualifikation
  als  polizeiliche  Uebertretung,  Zuständigkeit
und  Verfahren  ausnahmsweise  nach  Art  der
Vergehen  normirt  werden  mußte.  Lediglich
zum  Schutze  der  Beschuldigten  haben  die
(von  keiner  Seite  beanstandeten)  Motive  um  der
hohen  Strafen  willen  das  polizeiliche  Verfahren  vor
Einzelurichtern  beseitigt;  eine  Auslegung,  welche  das
Schutzmittel  durch  Konstruirung  eines  „Vergehens“
mittelst  desselben  in  sein  Gegentheil  verkehrt,  widerstrebt
  der  bewährten  Regel  Modestin'8:  „Nulla
Jjuris  ratio  aut  aequitatis  benignitas  patitur,  ut,
Juse  salubriter  pro  utilitate  hominum  intro-Ucuntur,

  ea  nos  duriore  interpretatione  contra
ipsorum  commodum  producamus  ad  severitatem“
  (L.  25  D.  de  legibus).

3.

Als  dritten  Grund  macht  der  oberste  Gerichtshof
  geltend,  daß  der  Berichterstatter  und  mehrere
Mitglieder  der  Kammer  der  Abgeordneten  die  fragliche
  Gesetzesübertretung  ausdrücklich  als  „Vergehen“
bezeichneten,  ohne  von  irgend  einer  Seite  einer  Einsprache
  zu  begegnen.  —

Allein  was  den  Berichterstatter,  Abg.
Fink,  anbelangt,  so  beweist  dessen  Referat  (Verß
d.  K.  d.  Abg.  1852  Beilagenband  IV  S.  349  ff.)
genau  das  Gegentheil,  indem  dasselbe  die  gewerbsmäßige
  Gutszertrimmerung  nirgends  als
„Vergehen“,  sondern  nur  (F.  11)  als  „Uebertre=