138  Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.

*  bezeichnet,  den  Begriff  „Gefängnißstrafe“
auch  mit  „Polizeiübertretungen“  verknüpft  (S.  352
§.  10)  und  sich  in  Folgendem  äußert  (S.  352  des
citirten  Beilagenbandes  IV,  §.  11):

„Der  Art.  11  regelt  die  Kompetenzverhältnisse  und
das  Verfahren.  Er  entzieht  (1)  die  Bestrafung  dieser
  Uebertretungen  dem  Einzelurichter  und  knüpft  die
Untersuchung  an  die  für  die  Behandlung  der  Vergehen
  bestehenden  Vorschriften,  und  zwar  mit  vollem
  Rechte,  indem  es  wegen  der  Michtigkeit  der
Sache  und  der  bedeutenden  Strafen  schon  an  und
für  sich  nicht  rathsam  erscheint,  das  für  gewöhnliche
Polizeiübertretungen  vorgeschriebene  summarische  Verfahren
  eintreten  zu  lassen  und  die  Aburtheilung  dem
Einzelnrichter  zu  übertragen,  andererseits  aber  durch
die  Oeffentlichkeit  des  Verfahrens  für  die  Angeschuldigten
  selbst  eine  größere  Garantie  gegeben  ist,
und  nebenbei  diese  Oeffentlichkeit  auf  die  Gutsmäckler
  selbst  abschreckend  einwirken,  und  fie  mehr  abhalten
  dürfte,  sich  solchen  gewinnsüchtigen  Spekulationen
hinzugeben,  durch  welche  sie  Gefahr  laufen,  nicht
nur  ihren  Kredit,  sondern  auch  ihre  bürgerliche  Unbescholtenheit
  in  der  öffentlichen  Meinung  auf's  Spiel
zu  setzen.  Es  wird  demnach  die  unveränderte  Annahme
  des  Artikels  beantragt.“

Diese  ganze  Deduktion,  welche  lediglich  aus
Rücksichten  der  Zweckmäßigkeit  eine  Ausnahmsbestimmung
  von  dem  Polizeiverfahren  empfiehlt,
hätte  keinen  Sinn,  wenn  die  gewerbsmäßige  Gutsgertriimmerung
  wirklich  ein  „Vergehen“  wäre.  Das

eferat  hat  also  letztere  Eigenschaft  in  Abrede
gestellt.

Wenn  gleichwohl,  ohne  daß  der  entfernteste
Anhaltspunkt  für  einen  Meinungswechsel  vorliegt,
dem  Berichterstatter  im  Flusse  der  mündlichen
Rede  zweimal  das  Wort  „Vergehen“  entkam,  so
wollte  damit  augenfällig  nur  der  weitere  Begriff
verbunden  werden,  wornach  jede  mit  öffentlicher
Strafe  bedrohte  Gesetzesübertretung  Vergehen  heißt,
—  eine  Bedeutung,  die  selbst  unseren  Gesetzen  nicht