Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.  139

fremd  ist,  wie  z.  B.  der  Ausdruck  „Vergehen  wider
die  Siegeltaxe  „(Art.  433  Th.  1  des  StE.),  die
Bezeichnung  der  Aufschlagsdefraudationen  als  „Vergehen“
  u.  dgl.  bewährt.  Darauf,  daß  Referent
nicht  ein  „Vergehen“  im  streng  technischen  Sinne
vor  Augen  hatte,  deutet  auch  der  Umstand,  daß  derselbe
  gerade  beim  Gebrauche  des  Wortes  „Vergehen“
  als  einen  ganz  besonderen  Vorzug  des  Gepihrntwinfes
  das  öffentliche  Verfahren  vor  Gerichten
heraushob,  welches  doch  bei  wahren  „Vergehen“  sich
von  selbst  verstünde  und  weder  nennenswerth  noch
weniger  in  eigenthümlicher  Weise  verdienstlich  wäre.
(Verh.  d.  K.  d.  Abg.  1852.  Stenogr.  Ber.  V.  Bd.
S.  353).

Zählt  demgemäß  und  bei  dem  Uebergewichte
der  wohlerwogenen,  ausführlicheren  schriftlichen.
Bearbeitung  über  ein  einzelnes,  rasch  geborenes
Wort  der  Berechterstatter  der  Abgeordnetenkammer,
obgleich  er  sich  in  der  Debatte  des  Auädruckes
„Vergehen“  bediente,  zu  den  Gegnern  der  Vergehenseigenschaft
  fraglicher  Uebertretung:  so  dürfte
im  Munde  einiger  anderer  Abgeordneten,
welche  obendrein  sämmtlich  den  ganzen  Gesetzentwurf
  bekämpften,  daher  kaum  unfehlbare  Ausleger
desselben  zu  sein  scheinen,  das  immerhin  mehrdeutige
  Prädikat  „Vergehen“  noch  weniger  als  signisikant
  genommen  werden,  zumal  da  es  an  diesen
Rednern  gewesen  wäre,  bei  der  Absicht,  ein  Vergehen
  im  streng  technischen  Sinne  zu  schaffen,  diese
Intention  nicht  bloß  durch  eine  vage  Bezeichnung
errathen  zu  lassen,  sondern  die  Motive  zu  Art.  11
des  Entwurfs  und  die  Bemerkungen  des  Ausschußvortrages
  hierzu  in  eingehender  Weise  anzugreifen.
Wie  gewagt  Schlüsse  aus  der  gewöhnlichen  Bedeutung
  doppelsinniger  Worte  seien,  erkennt  man,  insofern
  Kammerdebatten  in  Frage  stehen,  beispielsweise
daraus,  daß  ein  Mitglied  (Boyé),  welches  die  ge-