140  Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.

werbsmäßige  Gutszertrimmerung  „Vergehen“
nannte,  hinwieder  die  darauf  gesetzte  Freiheitsstrafe
als  „Arreststrafe"“,  die  doch  wenigstens  nach  oberstrichterlicher
  Annahme,  den  Polizeiübertretungen
korrespondirt,  bezeichnet  hat.

Hätten  aber  auch  einige  Redner  an  ein  wahres
Vergehen  gedacht,  so  liegt  darin  noch  lange  keine
Offenbarung  des  Willens  der  Kammermehrheit  oder
gar  sämmtlicher  Faktoren  der  Gesetzgebung;  auch

as  Unterlassen  einer  Einsprache  von  anderen
  Seiten  ist  nicht  geeignet,  jede  einzelne  Aeußerung
  von  Abgeordneten  ohne  Weiteres  zu  Akten  der
Gesetzgebung  zu  potenziren.

Der  Satz:  „qui  tacet,  consentire  videtur“,
auch  in  seiner  berechtigten  Tragweite,  hat  nirgends
elnen  minder  sicheren  Boden  als  bei  Landtags=  und
ähnlichen  Verhandlungen  —  aus  Gründen,  deren
punktenweise  Aufzählung  weder  im  Plane  dieses
Aufsatzes  liegt,  noch  nöthig  sein  dürfte.

Nur  gegenüber  umfangreichen,  einläßlichen,
  keines  Doppelsinnes  fähigen  Erörterungen
eines  Redners  mögen  —  und  selbst  da  mit  großer
Vorsicht  —  aus  dem  Schweigen  Anderer  zuweilen
Schlüsse  gezogen  werden;  kurze  und  dazu  mehrdeutige
  Erklärungen  Einzelner  gehen,  wiewohl  von  den
Uebrigen  keineswegs  gebilligt,  im  Strom  der  Debatte,
  indem  sich  der  Kampf  um  die  Kardinalpunkte
konzentrirt,  häufig  unbemerkt  oder  doch  ohne  Widerspruch
  vorüber.

Um  vieles  schwerer  als  die  Nichtanfechtung  des
mündlich  aufgetauchten  Prädikates  „Vergehen“  wiegt
jedenfalls  die  Thatsache,  daß  in  keiner  Kammer  wider
  die  Motive  zu  Art.  11  des  Entwurfes  und
den  beifälligen  Bericht  des  Ausschußreferenten  Fink
Einsprache  geschah,  nachdem  doch  bei  diesen
Aktenstücken  in  höherem  Maße,  als  es  gegenüber
elnem  jeden  in  der  Debatte  gefallenen  Worte  mög-