Gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung.  141

lich  ist,  ernste  Prüfung  durch  die  Volksvertretung
vorausgesetzt  werden  muß.

Angesichts  der  ofterwähnten  Motive,  deren
stillschweigende  Zurücknahme  alle  Wahrcheinlichkeit
  und  parlamentarischen  Maximen  gegen
sich  hat,  vermag  ein  Präjudiz  aus  der  Duldung  des
Ausdruckes  „Vergehen“  von  Seite  des  Ministertisches
  um  so  weniger  zu  erwachsen,  als  die  rechtliche
  Eigensch  aß  der  fraglichen  Uebertretung
nicht  ex  prokesso  erörtert  ward,  und  die  Regierungsorgane,
  gegenüber  einer  lebhaften  und  zahlreichen
  Opposition  mit  Vertretung  der  wesentlichsten
  Bestimmungen  des  Entwurfes  befaßt,  nicht  in
er  Lage  waren,  jede  einzelne  gelegentliche  Aeußerung
  zu  bekämpfen.

Erwägt  man  schließlich,  daß  die  kritische  Debatte

  am  Vorabende  des  Sessionsschlusses  nicht  ohne
Spuren  von  Erschöpfung  und  Eile  stattfand;  erinnert
  man  sich  der  Worte  eines  hervorragenden  Mitgliedes:
  die  Kammer  berathe  diesen  Gegenstand,
„wie  das  erkorene  Volk  des  Alterthums  sein  Lamm
speiste,  vor  dem  Auszuge  aus  Egypten  mit  dem
Wanderstab  in  der  Hand;“  —  ferner:  es  sei  ein
heilloses  Unglück,  daß  man  in  den  letzten  24  Stunden
  eine  Materie  von  dieser  Wichtigkeit  zu  berathen
habe“  —  so  scheint  die  schweigende  Hinnahme  der
Bezeichnung  „Vergehen“  vollends  der  Kraft,  den
Schusß  allseitiger  Beistimmung  zu  erzeugen,  entkleidet
u  sein.  —
6  Nach  der  bisherigen  Gesammtentwickelung  kann
wohl  der  Nothbehelf,  daß  im  Zweifel  die  mildere
  Strafbestimmung  gilt,  füglich  entbehrt  werden;
  und  es  mag  vergönnt  sein,  die  Hoffnung  zu
nähren,  daß  die  Vergehenseigenschaft  der  gewerbsmäßigen
  Gutszertrimmerung  in  der  bahyerischen
Rechtsprechung  noch  nicht  unwandelbar  feststehe.