Berufungssumme.  143

Gegenstand  des  vorliegenden  Streites  ist  die
von  dem  Kläger  als  sein  Eigenthum  in.  Anspruch
genommene  Grundfläche,  von  welcher  ein  Theil  zur

rrichtung  der  Gebäulichkeiten  des  Beklagten  gedient
hat.  Siegt  der  Kläger  ob,  so  verliert  der  Beklagte
nicht  nur  eine  Grundfläche  von  174  QOuadratfuß,
sondern  seine  darauf  befindlichen  Gebäulichkeiten  könneu
  außerdem  nicht  weiter  bestehen;  wie  denn  auch
das  Klagbegehren  darauf  gerichtet  ist:  daß  der  Beklagte
  den  auf  dem  streitigen  Grundstücke  stehenden
Theil  seines  Stadels  auf  seine  Kosten  abzubrechen
habe;  —  was  nothwendig  noch  weiter  den  Umbau
des  Stadels  und  des  darunter  befindlichen  Kellers
zur  Folge  haben  würde.

Fir  den  Beklagten  besteht  daher  der  Streitgegenstand
  nicht  in  einer  leeren  Grundfläche,  sondern
  in  dem  weit  werthvolleren,  seinen  Gebäulichkeiten
  einverleibten  Bauplatze,  und  es  relevirk  in  dieser
  Beziehung  nicht,  daß  der  Streitgegenstand  für
den  Kläger  mur  den  Werth  der  Grundfläche  des
ihm  angeblich  entzogenen  Theiles  seines  Gartens
darbietet.

Das  k.  Appellationsgericht  hat  geglaubt,  auf
diese  Verhältnisse,  im  Hinblicke  auf  die  Bestimmun
des  Prozeßgesetzes  vom  17.  November  1837  F.  58
keine  Rücksicht  nehmen  zu  dürfen,  nach  welcher  bei
der  Berechnung  der  Berufungösumme  die  als  Nebensache
  zu=  oder  aberkannten  Schäden  nicht  in  Anschlag
  kommen.

Diese  Bestimmung  findet  aber  keine  Anwendung
  auf  den  vorliegenden  Fall.  Sie  hat  die  ac#
cessorischen  Ansprüche  im  Auge,  welche  neben  dem
Hauptgegenstande  des  Prozesses  von  einer  Partbei
an  die  andere  erhoben  werden  und  würde  alsdann
Platz  greifen,  wenn  der  Kläger  mit  seiner  Vindi-