144  Berufungssumme  im  Konkurse.

kation  eine  Entschädigungsforderung  u.  dgl.  verbunden
  hätte.  .
Eine  solche  Nebenforderung  steht  aber  hier  nicht
in  Frage;  das  höhere  Juteresse  für  den  Beklagten,
der  größere  Werth  des  Streitsgegenstandes  für  denselben,
  geht  vielmehr  unmittelbar  aus  der  gegen  ihn
erhobenen  Eigenthumsklage  hervor.
Hiernach  muß  die  Zulassigteit  der  Berufung
dieser  Partei  aus  dem  von  den  Sachverständigen
und  K.  aufgefaßten  Gesichtspunkte  beurtheilt
werden,  wonach  der  Streitwerth  für  dieselbe  den
Betrag  von  50  fl.,  sowie  den  die  Zulässigkeit  der
Revisionsbeschwerde  bedingenden  Werth  von  100  fl.
übersteigt.
OAGE.  vom  18.  Dezember  1855.  Nr.  285  5  3ä/86.

2.

Berufungssumme  durch  Zusammenrechnen  verschiedener  Forderungen
  in  Konkursfällen.

(Vgl.  Bd.  XIX.  S.  80.)

Auch  dann,  wenn  nicht  ein  Gläubiger,  sondern
der  Kridar  selbst  im  Punkte  der  Liquidität  gegen
wei  oder  mehrere  Gläubiger  die  Berufung  ergriffen
har,  deren  Forderungen  zwar  nicht  einzeln,  wohl
aber  zusammengerechnet  die  Berufungssumme  erreichen,
  ist  nach  S.  62  der  Novelle  von  1837  dem
Erfordernisse  der  appellablen  Summe  Genüge  geleistet,
  und  zwar  in  der  Erwägung,  daß  der  Bestand
  der  letzteren  immer  nach  dem  kollektiven  Interesse
  des  Appellanten  an  dem  Inbegriffe  all'  seiner
  Beschwerden  zu  beurtheilen  ist.

GE.  v.  9.  Novbr.  1855.  R.  N.  1742  5/88.

Red.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.;  Palm  &amp;  Enke  (Abolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.