Samstag  den  10.  Mai  1856.  21.  Jahrgang.  M  10.

Blätter

für

Nechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

ubalt:  Zur  Lebre  von  der  Be  ründung  des  Domigles.  Anlmus  perpetuo
l  *  boe#sbenent

co  ndl.  —  VWerpflichtung.  elner  Schötengesellschaft  be

leine  FivlIprogzehsache.  —  Haltung  des  Staalsärars  für  gestoblene
Depositen.  —  Provisorische  Allmente  elner  Ebekrau  während  des
Scheidungsprozesses  acrabreicht,  sind  nicht  zur  Zurücksorderun  t·
elgnet.  —  m  Versabren  in  Bezug  auf  Elureden,  wel-Lause

  des  Versahrens  worgeiban  haben“  und  etwa  erst  in  eliner
oberen  Instanz  vorgebracht  werden.  —  Sponsalltia  largitas.
dingtes  Ebeverlöbnib.  Verlöbult-  Kündlgung.  —  Strelligkelten  über

uͤ
Gemeinderechle  nach  vollzogener  Thellung  des  Gemelndegrundes.  Berwaltunossache.


Zur  Fehre  von  der  Pegründung  des  Domizils.  Animus
Perpetuo  commorand#  1).

Hier  will  ich  bleiben,  jetzt  behagt  mir  dieser  Ort;

Hört  das  Behagen  auf.  so  zieh'  ich  wieder  fort.
Bei  Uebersiedelungen  von  Personen  und  Familien
  an  einen  anderen  Ort  erscheint  es  häufig
zweifelhaft,  ob  und  wann  der  neue  Aufenthaltsort
als  Wohnort  (Domizil)  zu  betrachten  sei.  Die
Uebersiedelung  ist  mit  „Sack  und  Pack“  geschehen,
und  an  dem  Orte,  wohin  sie  bewirkt  wurde,  hat
man  sich  in  aller  Vollständigkeit  häuslich  eingerichtet;
aber  das  seither  bewohnte  anderswo  gelegene  Anwesen
  wurde  nicht  verkauft,  sondern  verpachtet  oder
vermiethet,  und  behielt  vielleicht  noch  einen  Theil
seiner  früheren,  dem  Eigenthümer  zugehörigen  Einrichtung
  und  Ausstattung;  so  daß  die  Rückkehr  in
das  frühere  Verhältniß  ohne  große  Schwierigkeit
ausgeführt  werden  könnte.  Ein  Staatsdiener  tritt

1)  Nach  einem  Lübecker  OAGE.  v.  30.  Nov.  1854
(Hamburger  Samml.  Bd.  II  S.  912  f.)  bearbeitet.
Neue  Folge  1.  Band.