146  Begründung  des  Domizils.

in  Ruhestand  und  siedelt  in  eine  Stadt  über,  in
welcher  er  gute  Anstalten  für  Erziehung  und  Bildung
  seiner  Kinder  findet,  ohne  daß  für  die  Absicht,
den  Aufenthalt  an  diesem  Orte  auch  über  die  Dauer
des  erwähnten  Bedürfnisses  zu  erstrecken,  besondere
Anhalttzpunkte  vorliegen.  Wenn  nun  eine  in  solchen
Lokalbeziehungen  stehende  Person,  bei  dem  Gerichte
des  neuen  Aufenthaltsortes  verklagt,  den  animus
perpetũo  habilandi  und  die  Begründung  des  Domizils
  und  des  Gerichtsstandes  2)  an  diesem  Orte
in  Abrede  stellt,  so  liegt  allerdings  die  Lösung  der
erhobenen  Vorfrage  nicht  auf  platter  Hand.

Daß  Beklagter  zur  Zeit  der  Klageerhebung  anderswo
  sowohl  Grundeigenthum  als  Heimathsrechte
hatte,  und  daß  er  etwa,  wenn  er  früher  im  Auslande
  wohnte,  des  dortigen  Unterthanen-Nexus  noch
nicht  entlassen  ist,  muß  für  völlig  unerheblich  erachtet
werden.  Denn  das  Domizil  ist  zwar  mit  staatsrechtlichen
  Befugnissen  und  Pflichten  der  Negel  nach
verbunden,  aber  nicht  von  der  vollen  Landesunterthänigkeit
  bedingt,  sondern  vor  Allem  davon  abhängig,
wo  Jemand  den  Mittelpunkt  seiner  gesammten  privatrechtlichen
  Existenz  hat,  und  daß  weder  die  origo
allein,  noch  die  bloße  possessio  ein  Domizil  begründen,
  ist  in  den  Quellen  des  gemeinen  Rechts  ausdrücklich
  ausgesprochen.  .

Er.  190  de  verb.  signif.  (50,  15)  vgl.  mit

C.  7  pr.  de  incol.  (10,  39);  fr.  17  F.  12
und  fr.  22  S.  7  ad  municip.  (50,  1)  vgl.
mit  C.  4  de  incolis.  .

Für  den  Verlust  und  Erwerb  des  Domiziles
kommt  es  nicht  wesentlich  darauf  an,  ob  man  positiv
  und  bestimmt  die  Absicht  habe,  nach  dem  bisherigen
  Aufenthaltsorte  nicht  wieder  zurückzukehren

2)  Auch  für  die  Statutenkollision  ist  die  Frage  von
Wichtigkeit.