Begründung  des  Domigzils.  147

und  an  dem  nunmehrigen  für  immer  bleiben  zu
wollen.  Aus  den  Worten  der  C.  7  de  incolis:

»  „unde  rursus  non  sit  discessurus“  —
läßt  sich  diese  Voraussetzung  nicht  rechtfertigen,  da
der  unmittelbar  beigefügte  Zusatz  „Si  nihil  avocet“
in  Verbindung  damit,  daß  die  voluntas  vor  Allem
über  das  Domizil  entscheidet,

vgl.  C.  4,  7  eod.

und  daß  es  seiner  Natur  nach  nur  ein  temporäres

d.  h.  dem  Wechsel  unterworfenes  Verhältuiß  ist,
Fr.  17  S.  11  ad  municip.  (50,  1),
deutlich  bekundet,  wie  mit  jenen  Morten  nur  das
assidue  versari  und  commorari  im  Gegensatz  des
bloßen  peregrinari  und  mox  discedere,  und  nur.
eine  Niederlassung  bis  auf  Weiteres  und  auf

im  Voraus  unbestimmte  Zeit  gemeint  sei  ?).

Wenn  daher  gleich  der  animus  commorandi
und  revertendi  zur  Gewinnung  und  Beibehaltung
eines  Domiziles  für  eben  so  erheblich  gelten  muß,
als  bei  dem  Besiß.e  der  animus  sibi  habendi
ein  wesentliches  Moment  bildet,  so  kann  doch  nicht
verkannt  werden,  daß  es  für  die  Frage,  ob  und  wo

Jemand  sein  Domizil  habe,  zunächst  und  vor  Allem
darauf  ankomme,  ob  dessen  äußere,  namentlich  häusliche
  Lebenseinrichtung  auf  einen  dauernden  Aufenthalt
  an  einem  bestimmten  Orte  und  darauf  hinweise,
daß  dieser  als  der  Mittelpunkt  seiner  ganzen  bürgerlichen
  Existenz  sich  darstelle.  Wo  dieß  bereits  oder
noch  der  Fall  ist,  wird  ein  Beweis  der  Absicht,  den
neuen  oder  bisherigen  Aufenthaltsort  als  bleibende
Stätte  und  eigentlichen  Wohnsitz  behandeln  und  festhalten
  zu  wollen,  nicht  besonders  erfordert  werden
können,  sondern  bis  klare  Anzeichen  eines  entgegengesetzten
  Willens  vorliegen,  aus  der  thatsächlichen

2)  Vgl.  Komment.  ü.  d.  GO.  Bd.  1  (Aufl.  M)  S.53
Note  3.