148  Begründung  des  Domizils.

Lage  zu  folgern  stehen,  so  daß  einerseits  die  bloße
Abwesenheit,  wie  lange  sie  auch  dauere  und  wie  ungewiß
  die  Rückkehr  an  sich  und  deren  Zeitpunkt  sei,
des  Domiziles  nicht  verlustig  macht,  wenn  nur  die
bisherige  häusliche  oder  gewerbliche  Einrichtung  fortbesteht,
  andererseits,  wenn  es  hieran  nicht  fehlt,  die
unbestimmte  Absicht  einer  Aenderung  des  Aufenthaltes
oder  des  Rücktrittes  in  die  früheren  Lebensbeziehungen,
  vollends  aber  die  bloße  Möglichkeit  einer  anderweitigen
  Niederlassung  kein  Hinderniß  darbietet,  den
dermaligen  Aufenthaltsort  als  wahres  Domizil  zu
behandeln.

Hat  die  fragliche  Person  am  Orte  ihres  jetzigen
Aufenthaltes  ihre  ganze  Familie  bei  sich,  auch  ihren
elgenen  vollständigen  Haushalt,  und  hat  sie  diesen
etwa  in  einem  gemietheten  Hause  ganz  so  wie  Stadtangehörige
  eingerichtet,  so  fehlt  es  bei  ihr  nicht  an
dem  larem  constituere  und  sedes  tabulasque
habere,  womit  nach

fr.  1  S.  2  in  f.  de  agnosc.  lib.  (25,  3)
gerade  die  Gründung  und  Führung  eines  Haushaltes,

as  se  instruere  und  instructum  esse  der

fr.  6  S.  2  und  fr.  27  S.  3  ad  municip.  (50,  1)
emeint  ist,  und  was  ausdrücklich  als  wesentliches

ennzeichen  des  domicilü  in  ·

fr.  203  de  verb.  signif,  und  C.  7  de  incolis

  vgl.  mit  C.  2  ubi  senatores  (3,  24)
anerkannt  wird.

Zur  Bekräftigung  dieses  Resultates  dient,  wenn
etwa  der  Uebersiedler  durch  Verpachtung  des  früher
bewohnten,  in  eigener  Regie  verwalteten  Landgutes
die  wirthschaftlichen  und  berufsartigen  Beziehungen
u  diesem  Besitzthume  gelöst  hat  und  nur  noch  dessen

achterträgnisse  und  sonstiges  Einkommen  seine  bürerliche
  Existenz  sichern.  Unter  solchen  Umständen
kann  das  Landgut  nicht  mehr  als  der  Ort  gelten,
ubi  rerum  ac  fortunarum  suarum  summam  con-