Schützengesellschafts-Verhältnisse.  Ob  Justizsache?  149

stituit.  Vielmehr  ist  als  deren  sedes  im  Hinblicke
auf  fr.  27  8.  1  ad  municip.  der  Ort  des  jetzigen,
in  angegebener  Beschaffenheit  stattfindenden  Aufenthaltes
  zu  betrachten.

Noch  mag  bemerkt  werden,  daß  es  der  Annahme
  der  Domizil-Begründung  nicht  im  Wege  steht,
wenn  die  Person,  welche  in  einen  anderen  Ort  übersiedelte,
  die  polizeiliche  Erlaubniß,  sich  hier  aufzuhalten,
  nur  auf  gewisse  Zeit  erwirkt  hat.  Das  Justitut
der  polizeilichen  Aufenthaltskarten  steht  zwar  in  Beziehung
  zu  dem  Heimaths  verbande  einer  Person,
berührt  aber  die  Frage  des  Domizils  in  keiner
Weise  1).  Ohnehin  geschieht  die  Ausfertigung  der
Aufenthaltskarten  immer  nur  auf  bestimmte  Zeit
unter  Vorbehalt  späterer  Erneuerung,  so  daß  sich  eine
der  Absicht  der  Domizil-Begründung  entsprechende
iuba  auf  unbestimmte  Zeit  gar  nicht  erwirken
ieße.

Wittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Verpflichtung,  einer  Schützengesellschaft  beizutreten,  keine
Civilprozeßsache.  ·

Ueber  die  Frage,  ob  der  aus  Erg.  Bl.  Nr.  2

S.  446  f.  ersichklichen  Sache  die  Eigenschaft  einer

Civilprozeßsache  zukomme,  entnehmen  wir  aus  den
betreffenden  OAG#kten  folgende  Erörterung.

Die  Verpflichtung  der  Beklagten  in  die  Schützenesellschafts-Kasse

  einen  Einkaufs-Gulden,  und  für

9e#  ersten  3  Jahre  ihrer  Ansäßigkeit  zu  einem  Schießen

je  1  fl.  12  kr.  zu  bezahlen,  ist  bedingt  durch  deren

Verpflichtung,  der  Gesellschaft  beizutreten;  denn  als

4)  Vgl.  Kommentar  1.  d.  CO.  Bd.  (Aufl.  U)  S.  54
Note  8.