150  Schützengesellschafts-Verhältnisse.  Ob  Justizsache?

Mitglieder  der  Schützengesellschaft  sollen  die  Beklagten
  zu  diesen  Leistungen  verpflichtet  sein,  und  schon
durch  das  Wort  „Einkaufs-Gulden“  ist  diese  Leistung
  als  eine  Eintritts-Gebühr  bezeichnet.  Es  handelt
  sich  sonach  in  vorliegendem  Rechtsstreite  um  die
Verpflichtung  der  Beklagten,  der  Schützengesellschaft
beizutreten,  und  diese  Verpflichtung  kann  als  eine
privatrechtliche  nicht  angesehen  werden.

Die  Schützengesellschaften,  Schützengilden,  wie
sie  allenthalben  in  Deutschland  bestanden  und  noch
bestehen,  hatten,  wenigstens  in  früheren  Zeiten,  nicht
lediglich  den  Zweck,  den  Mitgliedern  des  Vergnügens
halber  Gelegenheit  zu  Schießübungen  zu  geben,  sondern
  waren  vorzugsweise  dazu  bestimmt,  die  Unterthanen
  zum  Zwecke  allenfallsiger  Vaterlands-Vertheidigung
  im  Gebrauche  der  Feuerwaffe  zu  üben.

Vgl.  Einleitung  der  bayer.  Schützenordnung  v.

21.  Juli  1706.  Mayr  Gen.  Samml.  V  S.  864.

Dieser  Zweck  der  Schützengesellschaften  leuchtet
auch  aus  der  Verord.  v.  6.  Juli  1809  hervor,  welche
jeden  neu  angehenden  Bürger  verpflichtet,  drei  Jahre
Lung  die  Schießstätte  zu  besuchen,  und  sich  dort  im
Scharfschießen  zu  üben,  indem  eine  solche  Anordnung
nur  dadurch  erklärt  werden  kann,  daß  solche  Schießübungen
  im  öffentlichen  Interesse  für  wünscheuswerth
  erachtet  wurden.  Die  Schütßengesellschaften
  waren  sonach  zufolge  ihres  Zweckes  nicht  Privatvereine,
  sondern,  gleichwic  die  Zünfte,  öffentliche
  Korporationen,  welche  unter  Aufsicht  von  Staatsbehörden
  standen,  und  für  welche  sogar,  wie  in  Bayern
am  21.  Juli  1796,  von  der  Staatsregierung  Schützenordnungen
  erlassen  wurden.

Daß  auch  die  Schützengesellschaft  zu  W.  eine
solche  öffentliche  Korporation  sei,  ist  von  den  Klägern
ausdrücklich  behauptet;  es  ist  behauptet,  daß  diese,
von  Kaiser  Maximilian  I.  genehmigte  und  mit  einer
Schützenordnung  versehene  Gesellschft  unter  der  Kon-