Schützengesellschafts-Verhältnisse.  Ob  Justizsache?  151

trole  der  öffentlichen  Behörden  stehe,  daß  sie  namentlich
  bei  dem  Stadtmagistrate  jährlich  Rechnung  zu
legen  habe;  der  oben  bezeichnete  öffentliche  Zweck  soll
auch  in  den  Statuten  der  Schützengesellschaft  zu  W.
von  1696  ausdrücklich  ausgesprochen  sein  und  die
neuesten  Statuten  von  1807  sind  nach  Inhalt  der
Einleitung  zu  denselben  vom  Magistrate  der  Stadt
W.  nicht  blos  genehmigt,  sondern  erlassen  worden.
Schon  diese  Eigenschaft  der  Schützengesellschaft  als
einer  öffentlichen  Korporation,  als  eines  unter  der
Leitung  und  Kontrole  der  Gemeindebehörde  stehenden
städtischen  Institutes  spricht  dafür,  daß,  wenn  wirklich
  die  Verpflichtung  besteht,  der  Schützengesellschaft
beizutreten,  diese  Verpflichtung  nicht  eine  privatrechtliche
  sein,  sondern  nur  im  öffentlichen  Interesse  und
im  Interesse  der  politischen  Gemeinde,  ein  gemeinnütziges
  städtisches  Institut  zu  erhalten,  seinen  Grund
haben  könne;  und  wenn  weiter  erwogen  wird,  daß
nach  der  Klagebehauptung  die  Verpflichtung,  der
Schützengesellschaft  beizutreten,  an  den  Eintritt  in
den  Kreis  der  wirklichen  Gemeindeglieder,  der  Gemeindebürger
  geknüpft  ist,  so  kann  kein  Zweifel  darüber
  bestehen,  daß  dieselbe  in  den  Verhältnissen  des
Einzelnen  zur  politischen  Gemeinde,  in  dessen  Eigenschaft
  als  Gemeindebürger,  sohin  nicht  in  einem  privatrechtlichen
  Verhältnisse  ihren  Grund  habe,  daß  sie
als  eine  mit  dem  Gemeindebürgerrechte  verknüpfte,
gemeindebürgerliche  Last  angesehen  würde.

Hiebei  ist  es  von  keinem  Einflusse  auf  die  rechtliche
  Natur  dieser  Verpflichtung,  ob  sie  auf  Gewohnheit
  oder  auf  einer  allgemeinen  oder  lokalen  ausdrücklichen
  Verordnung  beruht,  da  die  Quelle  eines  Rechtssatzes
  den  Charakter  des  Inhaltes  nicht  bestimmen,
nicht  darüber  entscheiden  kann,  ob  derselbe  dem  Privatoder
  dem  öffentlichen  Rechte  angehöre.

Der  Umstand  ferner,  daß  die  in  Frage  stehende
Verpflichtung  der  Gemeindebürger  mittelbar  peku-