152  Hastung  des  Staatskrars  für  gestohlene  Depoflten.

niäre  Vortheile  für  die  Schützengesellschaft  als  Korporation
  zur  Folge  hat,  kann  gleichfalls  die  rechtliche
  Natur  dieser  Verpflichtung  nicht  ändern,  indem
die  Verpflichtung  zum  Eintritte  in  die  Gesellschaft
keine  privatrechtliche  ist,  auch  die  Verpflichtung  zu
den  Geldleistungen,  welche  mit  dem  Eintritte  in  die
Gesellschaft  und  mit  der  Theilnahme  an  derselben
verbunden  sind,  nicht  als  eine  privatrechtliche  angesehen
  werden  kann.

Es  handelt  sich  demzufolge  hier  nicht  von  Geltendmachung
  eines  Privatrechtsverhältnisses,  es  liegt
sonach  auch  eine  Civilprozeßsache  nicht  vor,  und  kann
die  Frage,  ob  die  Beklagten  der  Schiützengesellschaft
beizutreten  und  in  Folge  dessen  die  eingeklagten
Beträge  zu  bezahlen  verpflichtet  seien,  nicht  von
den  Gerichten,  sondern  nur  von  den  Verwaltungsbehörden
  entschieden  werden

Vgl.  OAGAkten  Nr.  899  55/88.

2.
Haftung  des  Staatskrars  für  gestohlene  Depositen.
Ugl.  Bd.  IX  S  348;  Bb.  Xl  S.  202.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  entnehmen
  wir  folgende  Sätze:

1)  Zu  den  Obliegenheiten  des  Depositars  gehört
  es,  die  Sache  dem  Deponenten,  so  bald  es
diesem  gefällt,  unweigerlich  zu  restituiren  oder  hiefür
Entschädigung  zu  leisten.

Fr.  1  §.  22,  45,  46  depositi  (16,  3).

Nirgends  ist  in  den  Gesetzen  bestimmt,  daß
der  Damnisikat  seine  Ansprüche  zunächst  gegen  die
Diebe  zu  richten  habe.

2)  Unerheblich  für  die  Haftung  des  Deposttars
  ist  es,  ob  die  Hinterlegung  freiwillig  oder  auf
obrigkeitliche  Anordnung  in  Folge  gesetzlicher  Bestimmungen
  geschehen  ist;  es  rehört  dieser  Umstand